
Vor- und Abschlussarbeiten sind Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen, sowie Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebs arbeitstechnisch abhängt. Das Zuendebedienen der Kundschaft gilt bis zu einer halben Stunde je Tag als Abschlussarbeit.
Nicht zu den Vor-, Abschluss- oder Nacharbeiten gehören das Umkleiden sowie die Anfahrt zum Arbeitsplatz.
Einschlägig ist das gesamte Arbeitszeitgesetz, insbesondere die §§ 2, 5, 10 ArbZG.
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