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Gemäß § 1 Nr. 2 ist die Festlegung der Sonn- und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer ebenfalls vom Schutzzweck erfasst. Der Wortlaut entspricht dem des Art. 139 WRV, der nach Art. 140 GG Bestandteil der Verfassung ist. Für die Frage, ob Feiertage staatlich anerkannt sind, ist auf die entsprechenden Landesgesetze zurückzugreifen.

Im Vordergrund steht dabei die Arbeitsruhe und somit der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer[1], während die seelische Erhebung nachrangig ist.

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