Rz. 6

Als weiteres Schutzziel ist in § 1 Nr. 1 die Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten genannt.

Damit soll auf der einen Seite die Erhöhung der Betriebslaufzeiten und effizientere Ausnutzung der Betriebsmittel erreicht werden.[1] So soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gesichert bleiben.[2] Dies wird beispielsweise durch die Verlängerung des Ausgleichszeitraums für die Einhaltung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nach § 3 ArbZG erreicht.

Auf der anderen Seite dient die Zielbestimmung auch dem Interesse des Arbeitnehmers. Ihm soll mehr Freiheit bei der individuellen Gestaltung seiner Arbeitszeit eingeräumt werden.[3]

[1] Neumann/Biebl, § 1 ArbZG, Rz. 4.
[2] Baeck/Deutsch, § 1 ArbZG, Rz. 12.
[3] Neumann/Biebl, § 1 ArbZG, Rz. 4.

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