Rz. 6
Als weiteres Schutzziel ist in § 1 Nr. 1 die Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten genannt.
Damit soll auf der einen Seite die Erhöhung der Betriebslaufzeiten und effizientere Ausnutzung der Betriebsmittel erreicht werden.[1] So soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gesichert bleiben.[2] Dies wird beispielsweise durch die Verlängerung des Ausgleichszeitraums für die Einhaltung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nach § 3 ArbZG erreicht.
Auf der anderen Seite dient die Zielbestimmung auch dem Interesse des Arbeitnehmers. Ihm soll mehr Freiheit bei der individuellen Gestaltung seiner Arbeitszeit eingeräumt werden.[3]
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