Rz. 21

§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG erlaubt eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden, soweit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geleistet wird, sowie die Festlegung anderer Ausgleichszeiträume durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags. Diese Regelung geht § 6 Abs. 2 vor. Insofern kann durch Tarifvertrag bzw. Betriebs- und Dienstvereinbarung für Nachtarbeitnehmer von dem verkürzten Ausgleichszeitraum des § 6 Abs. 2 abgewichen werden.[1]

[1] S. Frik, § 7 ArbZG.

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