Rz. 8
Unterschiedlich beurteilt wird das Verhältnis der genannten Zwecke zueinander. Teilweise wird der Reihenfolge der Aufführung in § 1 eine Rangfolge entnommen und damit dem Gesundheitsschutz der höchste Stellenwert zugesprochen[1], größtenteils wird aber von einer Gleichwertigkeit der Ziele untereinander ausgegangen.[2] Für letztere Ansicht spricht, dass eben keine Wertung durch den Gesetzgeber vorgenommen wurde und in einem Kollisionsfall eine Entscheidung am jeweiligen Einzelfall am sachgerechtesten ist.
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