Rz. 8

Unterschiedlich beurteilt wird das Verhältnis der genannten Zwecke zueinander. Teilweise wird der Reihenfolge der Aufführung in § 1 eine Rangfolge entnommen und damit dem Gesundheitsschutz der höchste Stellenwert zugesprochen[1], größtenteils wird aber von einer Gleichwertigkeit der Ziele untereinander ausgegangen.[2] Für letztere Ansicht spricht, dass eben keine Wertung durch den Gesetzgeber vorgenommen wurde und in einem Kollisionsfall eine Entscheidung am jeweiligen Einzelfall am sachgerechtesten ist.

[1] Anzinger/Koberski, § 1 ArbZG, Rz. 9.
[2] Baeck/Deutsch, § 2 ArbZG, Rz. 10; ErfK/Wank, § 1 ArbZG, Rz. 9.

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