Rz. 1

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Einhaltung der Vorschriften stellt damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar.

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind weder aufgrund beidseitiger Vereinbarung abdingbar, noch kann der Arbeitnehmer auf sie einseitig verzichten. Damit handelt es sich um zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, dessen Einhaltung der Verantwortung des Arbeitgebers obliegt. Die Folgen eines Verstoßes regeln §§ 22, 23 ArbZG.[1]

 

Rz. 2

§ 1 legt die Zielrichtung des Arbeitszeitgesetzes fest, begründet aber keine selbstständigen Rechte oder Pflichten des Arbeitnehmers. Dennoch enthält das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht auch eine zivilrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer ggf. gerichtlich geltend machen kann.

 

Rz. 3

In öffentlich-rechtlicher Hinsicht stellen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes Regelungen der Berufsausübung dar, da den Arbeitgebern lediglich für die Betriebsorganisation, nämlich die Produktionszeiten, Schranken auferlegt werden, nicht aber hinsichtlich Art und Umfang der Produktion.[2]

[1] S. u. den Überblick über die Sanktionsvorschriften unter Folgen bei Verstoß gegen Vorgaben des ArbZG.
[2] BVerfG, Beschluss v 17.11.1992, 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90.

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