Rz. 14

Der arbeitsvertragsrechtliche Begriff der Arbeitszeit dagegen ist privatrechtlicher Natur. Er erfasst die Zeit, die nach dem zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertrag als Arbeitszeit eingestuft wird. Dies ist unabhängig von der Zuordnung zum Arbeitszeitbegriff im Arbeitnehmerschutzrecht zu beurteilen und kann daher abweichen. Relevant wird der arbeitsvertragsrechtliche Arbeitszeitbegriff etwa für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, also die Vergütung. Ist eine gewisse Zeit oder Tätigkeit, wie beispielsweise das Umkleiden vor Arbeitsbeginn, nach dem Arbeitsvertrag als Arbeitszeit vereinbart, so ist sie vergütungspflichtig. Dabei können aber Abstufungen in der Vergütung aufgrund geringerer Belastung als arbeitsvertraglich vereinbart gerechtfertigt sein.

 

Rz. 15

 
Praxis-Beispiel

Arbeitszeit bei Dienstreise mit Zug

Der Arbeitnehmer macht eine Dienstreise, die eine 8-stündige Anfahrt mit dem Zug erfordert.

Bewertung

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Reisezeit im Zug keine Arbeitszeit, wenn er während der Fahrt privaten Tätigkeiten nachgehen darf (Lesen, Telefonieren, Schlafen etc.). Arbeitsvertraglich, oft auch per Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag kann aber geregelt sein, dass diese Reisezeit vollständig oder auch nur teilweise als Arbeitszeit vergütet wird. Arbeitet der Arbeitnehmer nach der Ankunft tatsächlich (z. B. Besprechung mit Kunde), könnte es arbeitsvertragsrechtlich sogar zu Mehrarbeit kommen. Arbeitszeitgesetzlich hat er bei Ankunft allerdings noch nicht gearbeitet und hat daher noch 8 (bzw. 10) Stunden, bis die arbeitszeitgesetzlichen Höchstarbeitszeiten erreicht sind.

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