Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsvertrag

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.6 Sportler

Rz. 187 Auch die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Berufssportler kann u. U. nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein. Das BAG hat entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenz-Spielern der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist.[1] Von einem Lizen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5.3 Ausnahme: Annex

Rz. 60 Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur der letzte befristete Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle unterliegt, bildet der sog. unselbstständige Annex. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung, durch die lediglich die in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit verhältnismäßig geringfügig verlängert wird. Dabei orientiert sich die Korrekt...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.10 Rückkehrmöglichkeit zum bisherigen Arbeitgeber

Rz. 241 Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zu seinem bisherigen Arbeitgeber während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags fortbesteht, ist sachlich gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit in das bisherige Arbeitsverhältnis zusteht.[1] Rz. 242 Dies hat das BA...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.2 Vorübergehender Anstieg der Arbeitsmenge im Bereich der Daueraufgaben

Rz. 86 Auch in anderen als Saisonbetrieben kann der Arbeitsanfall im Bereich der Daueraufgaben vorübergehend ansteigen, z. B. durch einen vorübergehend erhöhten Auftragseingang. Da allein die Unsicherheit über die künftige Auftragsentwicklung als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht ausreicht, bereitet in diesen Fällen die Darlegung der Prognose in Bezug ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.8 Wissenschaftliches Personal

Rz. 191 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann nicht auf die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.8 Fragerecht des Arbeitgebers

Rz. 414 Da der Arbeitgeber, der einen älteren Arbeitnehmer einstellen will, in der Regel keine Kenntnis von dessen bisheriger Beschäftigungssituation besitzt, hat er gegenüber dem Arbeitnehmer ein Fragerecht, ob dieser in den letzten 4 Monaten vor dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.1 Geschichtliche Entwicklung und Zweck

Rz. 418 Bis zum 30.4.2000 konnten Befristungen formfrei, d. h. auch mündlich, vereinbart werden, soweit nicht tarifliche Regelungen etwas anderes vorsahen. Mit Wirkung vom 1.5.2000 bestimmte der Gesetzgeber in § 623 BGB, dass die Befristung von Arbeitsverträgen der Schriftform bedarf. Diese Regelung wurde zum 1.1.2001 in § 14 Abs. 4 TzBfG übernommen. Ein ursprünglich geplant...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.7.3 Sonderfall: Drittmittelfinanzierung

Rz. 287 Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG konnte ein Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch befristet werden, wenn der Arbeitnehmer zur Mitarbeit an einem konkreten, von einem Dritten für einen bestimmten Zeitraum finanzierten Projekt eingestellt wurde (sog. Drittmittelfinanzierung).[1] Dieser Sachgrund fällt nicht unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.7 Mitarbeiter einer Parlamentsfraktion

Rz. 189 Die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Parlamentsabgeordneten und der von ihnen gebildeten Parlamentsfraktion kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter der Parlamentsfraktion für die Dauer einer Legislaturperiode rechtfertigen. Parlamentsfraktionen sind zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben auf die Unterstüt...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6.2 Schwangerschaft

Rz. 62 Eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende oder während der Vertragslaufzeit eintretende Schwangerschaft der Arbeitnehmerin führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung oder zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.[1] Die Schwangerschaft darf jedoch nicht der Grund dafür sein, dass die Ar...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.11 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Rz. 363 § 14 Abs. 2 TzBfG ist mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999 vereinbar.[1] Die Vorschrift entspricht § 5 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. c der Rahmenvereinbarung, da sie die maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge und die zulässige Zahl von Vertragsver...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 143 Mit diesem Sachgrund wollte der Gesetzgeber in erster Linie verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge mit programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten und mit Bühnenkünstlern Rechnung tragen.[1] Diese Beson...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.1 Aus-, Fort- oder Weiterbildung

Rz. 295 Für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. d. Berufsbildungsgesetzes bestimmt § 21 BBiG , dass diese befristet sind. Dies gilt nach § 26 BBiG auch für Vertragsverhältnisse von Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um ein Arbeitsverhältnis oder eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsg...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.2 Studium

Rz. 102 Ein Studium i. S. d. Vorschrift ist ein geordneter Ausbildungsgang an einer nach dem Hochschulrecht anerkannten Einrichtung, die einen staatlich anerkannten Abschluss vermittelt, z. B. eine Universität oder Fachhochschule.[1] Nicht erforderlich ist für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.[2]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.9.5 Anhängigkeit einer Konkurrentenklage

Rz. 307 Ein sonstiger Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags kann darin liegen, dass der Arbeitgeber an der dauerhaften Besetzung einer Stelle mit dem von ihm favorisierten Bewerber gehindert ist, weil ein anderer Bewerber eine Konkurrentenklage erhoben hat und er damit rechnen muss, die Stelle auf Dauer dem Konkurrenten übertragen zu müssen. Bei dieser Sachlage ha...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 364 Durch die am 1.1.2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 14 Abs. 2a TzBfG ist die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung gegenüber § 14 Abs. 2 TzBfG in neu gegründeten Unternehmen erweitert worden. In derartigen Unternehmen ist in den ersten 4 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen bis zur Dauer von insgesamt ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.7 Nebenbeschäftigung

Rz. 236 Befristungsabreden bei Nebenbeschäftigungen sind nicht allein deshalb wirksam, weil der Arbeitnehmer mit dieser Beschäftigung nicht seinen gesamten Lebensunterhalt verdient.[1] Auch die Befristung eines solchen Arbeitsverhältnisses bedarf daher einer weiteren Rechtfertigung. Gleiches gilt – vom Fall des § 41 Satz 3 SGB VI abgesehen – auch für die Befristung von Arbei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.2.2 Kausalität

Rz. 80 Die Befristung des Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung des vorübergehenden Bedarfs eingestellt wird.[1] Der Arbeitgeber darf einen vorübergehenden Mehrbedarf nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer befristet einzustellen. Die Anzahl der befriste...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.4 Vertragslaufzeit

Rz. 318 Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Es kann auch eine kürzere Vertragslaufzeit vereinbart werden. Für die Dauer der Vertragslaufzeit sind der vereinbarte Beginn und das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es für die Berechnung der Befristungsdauer n...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.7 Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht

Rz. 382 § 14 Abs. 2a TzBfG begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist insbesondere mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999 vereinbar. Denn die Bestimmung legt die maximal zulässige Höchstdauer der Befristung fest und entspricht daher den Vorgaben in § 5 der Rahmenverein...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 97 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist ein Sachgrund normiert, der in der früheren Rechtsprechung im Wesentlichen Bedeutung hatte im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit, z. B. für 6 Monate, in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristung eines derartig...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 2.1 Abkoppelung des Befristungsrechts vom Kündigungsschutz

Rz. 10 Anders als vor dem Inkrafttreten des TzBfG bedarf die Befristung nicht nur dann einer Rechtfertigung, wenn durch die Befristung zwingende kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen objektiv umgangen werden können. Der Gesetzgeber hat das Befristungsrecht vielmehr gänzlich vom Kündigungsschutz abgekoppelt und auf jede Befristung eines Arbeitsvertrags erstreckt. Dabei bild...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.9 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 361 Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung trägt grundsätzlich derjenige, der sich darauf beruft. Das ist i. d. R. der Arbeitgeber. Er hat darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erfüllt sind.[1] Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist ebenfalls derjenige darlegungs- und beweispflicht...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.6.1 Nachträglicher Wegfall des Sachgrunds

Rz. 61 Bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Sachgrund für die Befristung und entfällt dieser später, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder auf Wiedereinstellung. Die Rechtsprechung erkennt zwar im Kündigungsrecht einen Wiedereinstellungsanspruch an, wenn sich nach Ausspruch einer wirksamen betri...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.2.8 Aufenthaltserlaubnis

Rz. 237 Die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers kann die Befristung des Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand konkreter Anhaltspunkte mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostiziert werden kann, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Au...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.2 Lebensalter

Rz. 393 Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Maßgeblich ist das Lebensalter bei dem vereinbarten Vertragsbeginn, nicht bei Vertragsschluss. Der Arbeitsvertrag kann bereits vor Vollendung des 52. Lebensjahres des Arbeitnehmers abgesc...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.3 Öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder III

Rz. 401 Nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist die Befristung des Arbeitsvertrags auch zulässig, wenn der ältere Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder III teilgenommen hat. Durch diese Maßnahmen, die gegenüber jeder anderen arbeitsmarktpolitischen Förderung nachran...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.6 Mehrfachbefristungen

Rz. 411 § 14 Abs. 3 TzBfG enthält kein § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entsprechendes Vorbeschäftigungsverbot. Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 3 TzBfG kann daher grundsätzlich auch abgeschlossen werden, wenn der ältere Arbeitnehmer bereits früher bei demselben Arbeitgeber befristet oder unbefristet beschäftigt war, sofern er vor Beginn des nach § 14 Abs. 3 TzBfG befri...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.5 Tarifvertrag

Rz. 448 Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG findet nur Anwendung bei vertraglich vereinbarten Befristungen.[1] Rz. 449 Ergibt sich eine Befristung oder auflösende Bedingung aus einem Tarifvertrag (z. B. eine Altersgrenze), gilt diese im Falle beiderseitiger Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Eine schriftliche Vereinbarung durch die beiders...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.3 Elektronische Form

Rz. 445 Die Befristungsvereinbarung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB getroffen werden[1], da § 14 Abs. 4 TzBfG – anders als § 623 BGB für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag – die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3 BGB). Darin wird teilweise ein Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 NachwG gesehen.[2] Nach § 2 Abs. 1 Satz ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.10 Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG mit Betriebsratsmitgliedern

Rz. 362 § 14 Abs. 2 TzBfG gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats. Deren nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Unionsrechtliche Vorgaben gebieten insoweit keine einschränkende Auslegung der Vorschrift[1] Die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 7 und Ar...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.1.3.5 Künftiger Minderbedarf

Rz. 94 Ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich auch daraus ergeben, dass in Zukunft voraussichtlich weniger Arbeitsaufgaben zu erledigen sein werden (künftiger Minderbedarf). Dies kommt z. B. bei anstehenden Rationalisierungsmaßnahmen oder bei einer beabsichtigten Betriebsschließung in Betracht. Dazu ist erforderlich, dass bei Abschluss des befristete...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.4 4-Monatszeitraum

Rz. 404 Die Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG setzt voraus, dass die Beschäftigungslosigkeit, der Bezug von Transferkurzarbeitergeld oder die Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme während eines Zeitraums von mindestens 4 Monaten unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses bestand. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Beginn de...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 5.5.2 Eigenhändige Unterzeichnung; Stellvertretung

Rz. 443 Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Unterzeichnung eigenhändig durch Namensunterschrift erfolgen. Die Schriftform wird daher nicht durch Telefax gewahrt[1], ebenso wenig durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur.[2] Rz. 444 Die Befristungsvereinbarung kann von einem bevollmächtigten Stellvertreter unterzeichnet werden. Die Erteilung der Vollmac...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.4.2.2 Tendenzbetriebe bei Presse, Kunst und Wissenschaft

Rz. 156 Die für die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltend tätigen Mitarbeitern von Rundfunk- und Fernsehanstalten geltenden Grundsätze können auf Tendenzbetriebe im Bereich von Presse, Kunst und Wissenschaft übertragen werden.[1] Hier gelten die erleichterten Befristungsmöglichkeiten nur für sog. Tendenzträger, d. h. für Arbeitnehmer, die durch ihre Tätigkei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.4 Vertragslaufzeit

Rz. 408 § 14 Abs. 3 TzBfG erlaubt die kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von 5 Jahren. Die Vorschrift lässt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die kalendermäßige Befristung von Arbeitsverträgen zu. Nach § 14 Abs. 3 TzBfG können daher keine Zweckbefristungen und wegen der fehlenden Verweisung auf § 14 Abs. 3 TzBfG in § 21 TzBfG auch keine auflösenden Bedingungen vereinb...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.4 Befristung mit Sachgrund

Rz. 326 Eine Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass der zu verlängernde Vertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristet war. Das bedeutet aber nicht, dass die Parteien den zu verlängernden Vertrag ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt oder eine sachgrundlose Befristung vereinbart haben müssen. Da § 14 TzBfG kein Zitiergebot enthält, reicht...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.3 Vertraglicher Ausschluss des § 14 Abs. 2

Rz. 317 Die Arbeitsvertragsparteien können allerdings die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, ebenso wie nach der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 1 BeschFG, vertraglich ausschließen. Denn § 14 Abs. 2 TzBfG ist nach § 22 Abs. 1 TzBfG eine einseitig zwingende Bestimmung, die Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers zulässt.[1] Der vertragliche Aussch...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.8 Vertragliche Vereinbarung der tariflichen Regelung (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 359 Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereinbarung im Geltungsbereich des Tarifvertrags getroffen wird. Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, wenn die Arbeitsvert...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.3 Vertragslaufzeit

Rz. 374 § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG lässt sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von 4 Jahren zu. Für die maximal zulässige Befristungsdauer kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags an, sondern auf den Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme.[1]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.5 Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 TzBfG

Rz. 376 Wegen der durch § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG angeordneten Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei dem neu gegründeten Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Praxis-Beispiel Bestand z. B. zwischen dem Arbeitnehmer und dem neu gegründeten Unterne...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.6.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 211 Die Gesetzesbegründung[1] nimmt auch hinsichtlich dieses Befristungsgrundes Bezug auf die bisherige Rechtsprechung und benennt beispielhaft die vorübergehende Beschäftigung aus sozialen Gründen zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn einer bereits feststehenden anderen Beschäftigung, des Wehrdienstes oder eines Studiums und die Beschäftigung für die befristete Dauer...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.3.2 Bezug von Transferkurzarbeitergeld

Rz. 400 Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem älteren Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang Transferkurzarbeitergeld bezogen hat. Transferkurzarbeitergeld wird nach § 111 SGB III (früher: § 216b SGB III) zur Vermeidung von Entlassungen und zur ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.1 Ausbildung

Rz. 100 Unter dem Begriff Ausbildung ist nicht nur die Berufsausbildung i. S. d. § 10 BBiG zu verstehen.[1] Darunter fallen auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet sind und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen.[2] Rz. 101 Betriebliche F...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.4.2.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 413 Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung trägt derjenige, der sich darauf beruft, das ist i. d. R. der Arbeitgeber. Er hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vorlagen. Das gilt auch für die Beschäftigungssituation des Arbeitnehmers innerhalb der l...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.3 Anschluss

Rz. 103 Die Beschäftigung erfolgt auch dann "im Anschluss" an die Ausbildung oder das Studium i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums beginnt. Es muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.[1] Ein genau bestimmter, allgemein gültiger Zeitraum lässt sich dabei nicht festlegen. Rz. 104 Teilweise wird...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.2.5.5 Schriftform

Rz. 328 Für die Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Vertragsverlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart werden. Wird während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags nur eine mündliche Vertragsverlängerung vereinbart und diese später schriftlich fi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.2.2.2.5 Vertragslaufzeit

Rz. 107 § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sieht keine Höchstgrenze für die Vertragslaufzeit vor. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass Befristungen nach dieser Bestimmung nur für die Dauer von einem halben bis einem Jahr vereinbart werden können[1] oder dass die Vertragslaufzeit 2 Jahre nicht überschreiten darf[2] oder sollte.[3] Beides ergibt sich aber wed...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.4 Verlängerungen

Rz. 375 Wird die nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG zulässige Befristungsdauer von 4 Jahren durch den ersten befristeten Arbeitsvertrag nicht ausgeschöpft, kann der Vertrag mehrfach verlängert werden. Die Vorschrift enthält im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Vertragsverlängerungen. Für das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung i...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 4.3.6 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 379 Für die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a Satz 1 und Satz 3 TzBfG trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Dazu gehören die Tatsachen zur Neugründung des Unternehmens, zur Einhaltung der 4-Jahresfrist nach der Neugründung – insoweit sind insbesondere Angaben zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit erforderlich –, zur Einhaltung der maximalen Befristungsdauer vo...mehr