Rz. 361

Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung trägt grundsätzlich derjenige, der sich darauf beruft. Das ist i. d. R. der Arbeitgeber. Er hat darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erfüllt sind.[1] Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist ebenfalls derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich hierauf beruft; dies ist i. d. R. der Arbeitnehmer.[2] Zur Darlegungs- und Beweislast für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG vgl. Rz. 353.

[1] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 604; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 845.
[2] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 846; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 17 TzBfG, Rz. 14; vgl. zum Anschlussverbot in § 1 Abs. 3 BeschFG 1996: BAG, Urteil v. 28.6.2000, 7 AZR 920/98, AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2; a. A. Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 221; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 605 f.

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