Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsvertrag

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 3.2 Pflichten des Bewerbers

Mit der Aufnahme von Einstellungsverhandlungen und bereits in deren Vorfeld bei den ersten Anbahnungsmaßnahmen treffen auch den Bewerber gemäß § 311 Abs. 2 BGB rechtliche Pflichten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob später ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht. Selbst wenn die Gespräche mit dem Bewerber nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags geführt haben, kann d...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 3.1.1 Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat bei der Einstellungsverhandlung vor allem die Pflicht, den potenziellen Arbeitnehmer über alle Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu unterrichten. Das gilt nicht für Umstände, die sich von selbst verstehen, sondern insbesondere für von der Regel abweichende Gegebenheiten, wie etwa überdurchschnittliche Anforderungen. Eine allgemeine Aufklärung...mehr

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Bulgarien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Dänemark / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Ungarn / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Zypern / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Belgien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 1.3.1 Frage nach Schwangerschaft

Gemäß § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 AGG dürfen Bewerber beim Zugang zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht wegen des Geschlechts benachteiligt werden. Eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG wegen des Geschlechts liegt auch im Fall einer ungünstigen Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. In Anbetracht der um...mehr

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Bulgarien / 2.3.2 Kontrollen

Arbeitnehmer sollen für Kontrollen einen Nachweis über die Meldung, die A1-Bescheinigung sowie Kopien vom Arbeitsvertrag, Arbeitszeitnachweisen, Stundenzetteln und Gehaltsabrechnungen mitführen.mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 1.2.1 Fragerecht nach früherem Gehalt

Aktuell darf im Bewerbergespräch in engen Grenzen noch nach dem Gehalt beim bisherigen Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen gefragt werden. Das Bundesarbeitsgericht zählt die Einkommensverhältnisse eines Bewerbers, so sehr sie auch den künftigen Arbeitgeber interessieren mögen, grundsätzlich zur geschützten Privatsphäre. Jedenfalls ist die Frage an einen Stellenb...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 2.1 Offenbarung der Schwangerschaft

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass erst nach Einstellung einer Arbeitnehmerin bekannt wird, dass diese bei Abschluss des Arbeitsvertrags bereits schwanger war und dies auch wusste, diese Tatsache also bewusst verschwiegen hat. Nach § 15 Abs. 1 MuSchG soll eine werdende Mutter ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber zwar anzeigen. Selbst im bestehenden Arbeitsverhältni...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 3.1.3 Ersatz der Vorstellungskosten

Infographic Fordert ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorstellung auf, muss er ihm gemäß § 670 BGB in der Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den notwendigen Kosten gehören Fahrtkosten, falls erforderlich auch Kosten für Verpflegung und Übernachtung, gegebenenfalls auch der Verdienstausfall. Es kommt nicht...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 1.2.2 Fragerecht nach beruflichem Werdegang

Der Arbeitgeber kann selbstverständlich alle Angaben zur fachlichen Qualifikation des Bewerbers verlangen. Hierzu gehört auch der vollständige berufliche Werdegang. Insbesondere hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie häufig und in welchen Abständen der Bewerber seine bisherigen Stellen gewechselt hat. Zu den Qualifikationen im engeren Sinne zäh...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 1.3 Allgemein unzulässige Fragen des Arbeitgebers

Fragen des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch, die sein Fragerecht überschreiten, also unzulässig sind, braucht der Bewerber nicht zu beantworten. Der Arbeitgeber kann aber aus dem Schweigen eines Bewerbers negative Schlüsse ziehen. Daher ist es anerkannt, dass dem Arbeitnehmer bei unzulässigen Fragen das Recht zur Lüge zusteht. Der Arbeitgeber kann nur bei einer falschen A...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 2 Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers

Macht der Arbeitgeber von seinem ohnehin begrenzten Fragerecht bei Einstellungen keinen Gebrauch, so trifft den Bewerber nur in Ausnahmesituationen eine Rechtspflicht, bestimmte Umstände auch ungefragt offenzulegen. Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen, die eine Anfechtung des Arbeitsvertrags gemäß § 123 BGB rechtfertigen kann, liegt dann vor, wenn der Bewerber elemen...mehr

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Ungarn / 1.4.2 Tätigkeit in Ungarn für einen in Ungarn ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Ungarn für einen in Ungarn ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Ungarn besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von de...mehr

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Zypern / 1.4.2 Tätigkeit in Zypern für einen in Zypern ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Zypern für einen in Zypern ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Zypern besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Zypern gezahlte Steuer dann angerechnet.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Ar...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 1.1 Allgemeines

Nach allgemeiner Meinung wird dem Arbeitgeber ein Fragerecht nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das spezifische Arbeitsverhältnis hat. Dieses Interesse des Arbeitgebers muss objektiv so stark sein, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persö...mehr

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Dänemark / 1.4.2 Tätigkeit in Dänemark für einen in Dänemark ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Dänemark für einen in Dänemark ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Dänemark besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn ...mehr

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Belgien / 1.4.2 Tätigkeit in Belgien für einen in Belgien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Belgien für einen in Belgien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Belgien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von...mehr

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Bulgarien / 1.4.2 Tätigkeit in Bulgarien für einen in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Bulgarien für einen in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bulgarien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslo...mehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / 3.1.2 Aufbewahrung/Löschung von Bewerberdaten

Wird ein Bewerber eingestellt, dürfen dessen Daten aus dem Bewerbungsprozess in die nunmehr zu führende Personalakte in dem zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlichen Umfang übernommen werden, soweit sie für das begründete Beschäftigungsverhältnis benötigt werden. Führt das Bewerbungsverfahren dagegen nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, sind die B...mehr

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Slowakei / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Uruguay / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Türkei / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Estland / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Australien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Philippinen / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Spanien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Slowenien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Kroatien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Tschechien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Vereinigtes Königreich / 2 Anwendbares Arbeitsrecht

Durch den Brexit gilt die Rom I-Verordnung nicht mehr unmittelbar. Sie gilt jedoch aufgrund des Austritts- bzw. Handelsabkommen als "retained EU-law" weiterhin auch für das Vereinigte Königreich. Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt danach in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Diese darf jedoch bei Arbeit...mehr

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Estland / 2.3.2 Nachweispflicht

Das estnische Recht sieht vor, dass bei einer Kontrolle folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen: Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter, Gehaltsabrechnungen, Arbeitsnachweise, Nachweise über die Sozialversicherungsbeiträge (A1-Bescheinigung), Angaben zum entsendenden Unternehmen Angaben zum estnischen Auftraggeber. Die Unterlagen müssen 7 Jahre verfügbar sein.mehr

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Slowenien / 2.3.1 Meldung an das slowenische Arbeitsamt

Grundsätzlich muss für jeden Arbeitnehmer, der in Slowenien vorübergehend beschäftigt ist, ein Formular an das slowenische Arbeitsamt übermittelt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben zum deutschen Arbeitgeber, zur Kontaktperson beim Arbeitgeber, zu den entsandten Arbeitnehmern (u. a. Name, Geburtsdaten,...mehr

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Spanien / 2.3.1 Meldung an das spanische Arbeitsministerium

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Spanien für mehr als 8 Tage beschäftigt ist, beim spanischen Arbeitsministerium mit einer Entsendemitteilung vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Die Entsendemitteilung wird von den regionalen Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt. Diese sind auf der Seite des spanischen Arbeitsministeriums aufgeführt. Für die Entsendemitteilung...mehr

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Slowakei / 2.3.1 Meldung über die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Slowakei vorübergehend beschäftigt ist, von seinem deutschen Arbeitgeber über das Portal online gemeldet werden. Alternativ kann auch eine Meldung als Formular per E-Mail nip@ip.gov.sk oder per Post an Národný inšpektorát práce Masarykova 10 040 01 Košice übersandt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im ...mehr

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Kroatien / 2.3.1 Meldung an das kroatische Arbeitsinspektorat

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Kroatien beschäftigt ist, ein Entsendemerkblatt ausfüllen. Dieses Merkblatt findet man auf der Homepage des Arbeitsinspektorats des Ministeriums für Arbeit. Das Entsendeblatt soll per E-Mail an postingdeclaration.inspektorat@mrms.hr vor Beginn der Arbeitsaufnahme übermittelt werden. Im Merkblatt selbst müssen Angaben zum deutschen...mehr

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Kroatien / 1.4.2 Tätigkeit in Kroatien für einen in Kroatien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Kroatien für einen in Kroatien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Kroatien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn ...mehr

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Türkei / 1.4.2 Tätigkeit in der Türkei für einen in der Türkei ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Türkei für einen in der Türkei ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Türkei besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitsloh...mehr

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Slowakei / 1.4.2 Tätigkeit in der Slowakei für einen in der Slowakei ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Slowakei für einen in der Slowakei ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Slowakei besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbe...mehr

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Spanien / 1.4.2 Tätigkeit in Spanien für einen in Spanien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Spanien für einen in Spanien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Spanien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Tschechien / 1.4.2 Tätigkeit in Tschechien für einen in Tschechien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Tschechien für einen in Tschechien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Tschechien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Estland / 1.4.2 Tätigkeit in Estland für einen in Estland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Estland für einen in Estland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Estland besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Slowenien / 1.4.2 Tätigkeit in Slowenien für einen in Slowenien ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Slowenien für einen in Slowenien ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Slowenien besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vereinigtes Königreich / 1.4.2 Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich für einen im Vereinigten Königreich ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]...mehr

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Duales Studium / 9 Rechtsverhältnisse

Wichtig Gutachten zum rechtlichen Status dualer Studenten und der Anwendbarkeit von arbeitsrechtlichen Vorschriften im dualen Studium Im Jahr 2022 wurde von Victoria Koch-Rust und Gabriele Rosentreter ein vom Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht gefördertes Gutachten zur Rechtsstellung dual Studierender veröffentlicht.[1] Die Autorinnen kommen zu dem Schluss,...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.4 Tarif- und einzelvertragliche Regelungen sowie Betriebsvereinbarungen

Rz. 9 Tarifverträge und Arbeitsverträge können jederzeit dann zulässigerweise vom BUrlG abweichen, wenn sie Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Das BUrlG enthält lediglich Mindestansprüche.[1] Regelungen, die zum Nachteil des Arbeitnehmers vom BUrlG abweichen, sind im Rahmen eines Tarifvertrags insoweit zulässig, als sie nicht die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG betr...mehr

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Bereitschaft / 2.2.2 Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich nicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet – TVöD enthält keine Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers. Das gilt nicht nur für nach dem 1.10.2005 (im Geltungsbereich des TVöD) neu eingestellte Beschäftigte, sondern auch für Bestandsbeschäftigte. Lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung im Einz...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.7.4 Vertragliche Regelung der vorübergehenden Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 52 Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses können nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen, befristeten Vertrag abschließen oder vereinbaren, dass der frühere Vertrag auflösend bedingt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses fortgesetzt werden solle.[1] Ob die Parteien die Variante eines b...mehr