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Bewerbungsverfahren: Fragerecht des Arbeitgebers und geg ... / 3.1.1 Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Dr. Manuel Schütt, Dr. Adrian Löser
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Der Arbeitgeber hat bei der Einstellungsverhandlung vor allem die Pflicht, den potenziellen Arbeitnehmer über alle Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu unterrichten. Das gilt nicht für Umstände, die sich von selbst verstehen, sondern insbesondere für von der Regel abweichende Gegebenheiten, wie etwa überdurchschnittliche Anforderungen.

Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei der Einstellung hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens gibt es nicht. Sie kann jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben gegeben sein. Wenn einem Bewerber eine Dauerstellung zugesagt wird und ihm wesentliche, entgegenstehende Umstände wie etwa ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten verschwiegen werden, die alsbald akut werden und zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können, kann eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers begründet sein.[1]

Allein das Bestehen einer schlechten wirtschaftlichen Lage, die dem Arbeitnehmer zudem bekannt ist, in der aber noch keine konkrete Planung besteht, einen Arbeitsplatz zu streichen, begründet noch keine Aufklärungspflicht.[2]

 
Hinweis

Entgelttransparenz im Bewerbungsverfahren

Nach der EU–Entgelttransparenzrichtlinie[3] müssen Arbeitgeber Bewerbern künftig bereits im Bewerbungsverfahren Informationen über das vorgesehene Einstiegsentgelt oder die Entgeltspanne der ausgeschriebenen Position zur Verfügung stellen. Diese Pflicht betrifft das Anbahnungsverhältnis und ergänzt die bestehenden arbeitsrechtlichen Aufklärungspflichten.

Die dem Arbeitgeber obliegende Aufklärungspflicht umfasst darüber hinaus die Pflicht, über aus dem Abschluss des Arbeitsvertrags resultierende besondere Gefahren aufzuklären, soweit sich diese nicht aus der Sachlage von selbst ergeben. Darüber hinaus können geplante B...

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