Rz. 103

Die Beschäftigung erfolgt auch dann "im Anschluss" an die Ausbildung oder das Studium i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums beginnt. Es muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.[1] Ein genau bestimmter, allgemein gültiger Zeitraum lässt sich dabei nicht festlegen.

 

Rz. 104

Teilweise wird ein Zeitraum von 3 bis 4 Monaten für hinnehmbar gehalten[2], teilweise eine Zeitspanne von bis zu einem Jahr[3], teilweise auch die Aufnahme der Tätigkeit nach einer 1-jährigen Weltreise.[4]

Nach anderer Auffassung soll der Zeitraum zwischen dem Ende der Ausbildung oder des Studiums und dem Beginn der Beschäftigung im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Satz 3 TzBfG in der bis zum 30.4.2007 geltenden Fassung nicht mehr als 6 Monate betragen dürfen.[5]

Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, Berufsanfängern den Start in das Berufsleben zu erleichtern, ist die Befristung auch dann zulässig, wenn sich der Berufsanfänger zunächst vergeblich um eine Erstanstellung bemüht und erst nach gewisser Zeit einen Arbeitsplatz gefunden hat. Auch wenn er nach der Ausbildung oder dem Studium erst eine Urlaubsreise unternimmt oder Elternzeit in Anspruch nimmt und erst danach eine Erwerbstätigkeit beginnt, sollte dies die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG nicht hindern.

[1] HK-TzBfG/Boecken 6. Aufl. 2019, § 14 TzBfG, Rz. 62; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 68; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 241; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 230; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 260; a. A. Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 107, die eine zeitliche Grenze ablehnen.
[2] Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 68; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 31.
[3] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 14 TzBfG, Rz. 63.
[4] HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 81.
[5] KR/Lipke/Bubach 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 232.

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