Rz. 401

Nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist die Befristung des Arbeitsvertrags auch zulässig, wenn der ältere Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder III teilgenommen hat. Durch diese Maßnahmen, die gegenüber jeder anderen arbeitsmarktpolitischen Förderung nachrangig sind, sollen die individuellen Eingliederungschancen des Einzelnen verbessert werden. Diesem Personenkreis sollen die gleichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen wie Beschäftigungslosen. Auch sie sollen die Möglichkeit haben, über ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen.[1]

 

Rz. 402

In § 14 Abs. 3 TzBfG sind die öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen, in deren unmittelbarem Anschluss mit einem älteren Arbeitnehmer ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag zulässig ist, nicht im Einzelnen genannt. Die Gesetzesbegründung erwähnt Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten.[2] Das SGB II und das SGB III sehen neben Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten eine Reihe von öffentlichen Leistungen vor, durch die Beschäftigung gefördert wird.

 

Rz. 403

Ob es sich bei allen diesen Fällen um öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahmen i. S. v. § 14 Abs. 3 TzBfG handelt, ist von der Rechtsprechung zu klären.

[1] BT-Drucks. 16/3793 S. 8.
[2] BT-Drucks. 16/3793 S. 8.

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