Rz. 237

Die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers kann die Befristung des Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand konkreter Anhaltspunkte mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostiziert werden kann, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Aufenthaltserlaubnis in der Vergangenheit bereits (wiederholt) verlängert wurde. Allein der Umstand, dass bei Vertragsschluss völlig offen ist, ob eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen wird, reicht für die Wirksamkeit der Befristung nicht aus.[1]

[1] BAG, Urteil v. 12.1.2000, 7 AZR 863/98, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 217.

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