Rz. 376

Wegen der durch § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG angeordneten Verweisung auf § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sind sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2a TzBfG nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei dem neu gegründeten Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war.

 
Praxis-Beispiel

Bestand z. B. zwischen dem Arbeitnehmer und dem neu gegründeten Unternehmen unmittelbar nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch das Unternehmen ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von 3 Monaten, das wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens nicht verlängert wurde, besteht nicht die Möglichkeit, nach einer Besserung der wirtschaftlichen Lage 1 Jahr später erneut ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2a TzBfG zu begründen.[1]

 

Rz. 377

Die Verweisung in § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG auf § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, von der nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG zulässigen Höchstbefristungsdauer von 4 Jahren nach oben oder unten abzuweichen oder eine maximal zulässige Anzahl von Verlängerungsmöglichkeiten festzulegen.[2] Zwar ist § 14 Abs. 2a TzBfG in § 22 Abs. 1 TzBfG nicht erwähnt. Dabei dürfte es sich jedoch um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln.[3]

 

Rz. 378

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags die Anwendung der abweichenden tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG).[4]

[1] Zum Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, s. Rz. 329 ff.
[2] BT-Drucks. 15/1204 S. 14; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 620; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 502; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 643.
[3] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 620; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 643.
[4] Hinsichtlich der Einzelheiten zu § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG wird auf die Rz. 355 ff. verwiesen.

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