Rz. 382

§ 14 Abs. 2a TzBfG begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist insbesondere mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.6.1999 vereinbar. Denn die Bestimmung legt die maximal zulässige Höchstdauer der Befristung fest und entspricht daher den Vorgaben in § 5 der Rahmenvereinbarung.[1]

[1] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 619; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 493; KR/Lipke/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 14 TzBfG, Rz. 619.

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