Rz. 400

Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem älteren Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate lang Transferkurzarbeitergeld bezogen hat. Transferkurzarbeitergeld wird nach § 111 SGB III (früher: § 216b SGB III) zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten der von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer gezahlt. Das Arbeitsverhältnis besteht zwar während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld weiter. Für die Bezieher von Transferkurzarbeitergeld sind aber die bisherigen Beschäftigungsmöglichkeiten infolge einer Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG und des damit verbundenen Verlustes ihres Arbeitsplatzes dauerhaft weggefallen. Die Arbeitnehmer wirken nicht mehr aktiv am Arbeitsprozess mit. Sie sind stattdessen verpflichtet, an Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und die Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung anzustreben.[1] Das Transferkurzarbeitergeld soll den direkten Übergang in eine neue Beschäftigung ("job to job") ermöglichen. Da dieses Ziel bei älteren Beschäftigten anders als bei jüngeren Arbeitnehmern nur selten erreicht werden kann, ist es nach Auffassung des Gesetzgebers arbeitsmarktpolitisch erforderlich, ihnen die zusätzliche Chance einer befristeten Beschäftigung nach § 14 Abs. 3 TzBfG zu eröffnen.[2]

[1] BT-Drucks. 16/3793 S. 9.
[2] BT-Drucks. 16/3793 S. 7/8.

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