Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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FF 2/2017, Anfechtung eines... / 2 Anmerkung

Die juristischen Vexier-Bilder von Mandanten über die Eigentumssituation an Immobilien gehören zum täglichen Brot des Familienrechtlers. "Mein ist gleich dein" wird laienhaft aus dem Begriff der Zugewinngemeinschaft gefolgert. Dabei wird übersehen, dass es sich um einen gesetzgeberischen "Etikettenschwindel" handelt. Der gesetzliche Güterstand ist gerade keine "Gemeinschaft"...mehr

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FF 2/2017, Anfechtung eines... / Leitsatz

1. Bei prozessualen Vergleichsverhandlungen besteht eine Aufklärungs- und Offenbarungspflicht über die der Gegenseite erkennbar nicht bekannten Tatsachen, die für deren Willensbildung von ausschlaggebender Bedeutung sind. 2. Erlangt der Ehemann im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren Kenntnis davon, dass er entgegen der bisherigen Vorstellung der Ehegatten Alleineigentümer e...mehr

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FF 2/2017, Anfechtung eines... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren über die Wirksamkeit des gerichtlichen Teilvergleichs vom 19.8.2014, mit dem gegen Zahlung des Antragsgegners von 15.000 EUR sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin, insbesondere auch diejenigen auf Ausgleichung des Zugewinns, erledigt sein sollten. [2] Die Beteiligten heirateten am … 1999. Aus...mehr

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AGS 2/2017, Kostenfestsetzu... / Leitsatz

Ordnet das Familiengericht in einer Unterhaltssache gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an, erfasst dies im Regelfall nicht die gleichzeitig getroffene Kostenentscheidung. Es kann daher im Falle einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung durch den Unterhaltspflichtigen von dem in erster Instanz obsiegenden Unterhaltsberechtigten nicht vor...mehr

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FF 2/2017 / Abstammungsrecht

a) Der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. b) Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gemäß § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB gegeben sein. Das kann zum einen bei fehlerhafter Durchführung der...mehr

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zfs 2/2017, Keine Mutwillig... / Sachverhalt

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal um Deckungsansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung. Die Kl. ist bei der Bekl. rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen ARB zugrunde, die in § 18 ARB ein Stichentscheidverfahren vorsehen Am 19.9.2012 bestellte die Kl. bei der G einen Gebrauchtwagen VW P (Erstzulassung: Januar 2012). Das Fahr...mehr

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AGkompakt 2/2017, Die Verfa... / b) Rechtsmissbräuchliche Beschränkung

Eine willkürliche Beschränkung aus Kostengründen ist unbeachtlich. Hinweis 1. Die Beschränkung des Berufungsantrags bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht, wenn offenkundig ist, dass der Antrag des Berufungsklägers nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels und eine Sachentscheidung gerichtet war, sondern allein eine Kostenminimierung bezweckt war (Anschluss BGH...mehr

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AGS 2/2017, Keine neue Ange... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin sind die Verfahrens- und die Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht noch einmal entstanden. Den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Auskünfte

Rz. 11 Auskünfte sind, soweit sie sich auf Rechtsfragen beziehen, Meinungsäußerungen, soweit sie sich auf Tatsachen beziehen, Wissenserklärungen. Sie sind, im Gegensatz zu Zusagen, keine Verwaltungsakte, da sie keine auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensakte einer Behörde sind.[1] Sie entfalten keine Bindung; auch eine Bindung aus Treu und Glauben kann sich i. d. R. nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.5 Inhalt der Anordnung

Rz. 16 Nach § 119 Abs. 1 AO muss die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört: die Bezeichnung des Arrestschuldners, sodass er zweifelsfrei identifizierbar ist, also Familienname, Vorname, Wohnanschrift[1]; Rz. 16a die Bezeichnung des Arrestanspruchs; hierbei sind die zu sichernden Geldforderungen einzeln nach Art, Zeitraum und ggf.[2] Betrag anzugeben.[3]...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.2.1 Allgemeines

Tz. 24 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Die Voraussetzung "den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl" ist eine stliche Voraussetzung, deren Erfüllungmehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Begriff der Zusage

Rz. 19 Eine Zusage ist die mit Bindungswillen abgegebene Erklärung der Behörde, einen bestimmten Sachverhalt für einen oder mehrere bestimmte Veranlagungszeiträume in bestimmter Weise zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde rechtlich in der Lage ist, eine Maßnahme der genannten Art zu treffen; die Zusage einer rechtlich nicht möglichen Maßnahme ist unwirksam....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.6.1.1 Unselbstständige Nebenbestimmungen

Rz. 61a Die Befristung [1], die Bedingung [2] und der Widerrufsvorbehalt [3] sind als unselbstständige Nebenbestimmungen Teil des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind.[4] Die Anfechtung des Verwaltungsakts erstreckt sich notwendig auf die Nebenbestimmung. Soll nur die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung überprüft werden, so erfolgt dies im Rahmen der Anfechtung der Gesamtrege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1 Einspruch gegen den Grundlagenbescheid

Rz. 21 Nach § 351 Abs. 2 AO können Regelungen des Grundlagenbescheids nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheids angegriffen werden, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids. 3.2.1.1 Einspruch gegen den Grundlagenbescheid Rz. 21a Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid kann nicht mit Einwendungen begründet werden, die sich gegen Regelungen des Folgebescheids rich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.2 Rechtsprechungsbeispiele

Rz. 26 Abrechnungsbescheid [1]: nicht anfechtbar mit Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung richten.[2] Abweichende Steuerfestsetzung [3]: Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung.[4] Aufteilungsbescheide: § 279 AO, nicht anfechtbar mit Einwendungen gegen die im ESt-Bescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen. Duldungsbescheid: Einwendungen gegen die festgesetzte S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1 Existente Beschwer

Rz. 12 Der Einspruch ist nur statthaft, wenn die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erlassen bzw. den Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsakts gesetzt hat.[1] Aus diesem Verwaltungsakt, der durch die Anfechtung Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist, muss sich die Beschwer ergeben. Der Einspruch setzt eine bestehende Rechtsverletzung voraus, die zu einer aktuell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.4.3 Gesonderte Feststellung

Rz. 25 Soweit abweichend von § 157 Abs. 2 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden[1], hat diese Verfahrensteilung auch hinsichtlich der Beschwer Bedeutung. Hier ergibt sich die Sonderregelung des § 351 Abs. 2 AO, wonach Einwendungen nur gegen den jeweiligen Verwaltungsakt erhoben werden können. Für die Anfechtung des Folgebescheids kann sich aus dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 5.2 Verwirkung – Rechtsmissbrauch

Rz. 34a Rechte und damit auch der Rechtsschutz können durch Untätigkeit und Zeitablauf verwirkt werden. Finanzgerichtliche Entscheidungen haben unter diesem Gesichtspunkt eine Verwirkung der Einspruchsbefugnis angenommen, wenn der Beteiligte rügelos einen belastenden Verwaltungsakt befolgt hat, für dessen Anfechtung die einjährige Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 2 AO gegeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.3.4 Unwirksame Bekanntgabe

Rz. 58 Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 122 AO ist selbst ein behördlicher Akt.[1] Inhaltliche Mängel der Adressierung des Verwaltungsakts, die den Inhalts- oder Bekanntgabeadressaten des Verwaltungsakts betreffen[2], haben nach § 124 BGB zur Folge, dass die Bekanntgabe unwirksam ist. Durch die unwirksame Bekanntgabe[3], z. B. Bekanntgabe des Verwaltungsakts an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.4 Wiederholende Verwaltungsakte

Rz. 59 Wird die rechtliche Regelung eines Verwaltungsakts in einem späteren Verhalten der Finanzbehörde lediglich wiederholt, ohne dass eine erneute Entscheidung über die Sache getroffen wird, so ist diese Wiederholung kein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Eine Anfechtung der Wiederholung mit dem Ziel, den ersten Verwaltungsakt aufzuheben, kommt demgemäß nicht in Betracht.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.6.3 Vorläufigkeitsvorbehalt (§ 165 AO)

Rz. 65 Nach § 165 Abs. 1 AO können eine Steuerfestsetzung bzw. Verwaltungsakte, auf die die Vorschriften über die Steuerfestsetzung entsprechend anzuwenden sind, punktuell vorläufig ergehen. Es tritt insoweit die gleiche Rechtswirkung ein wie bei dem Nachprüfungsvorbehalt (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO [1]), mit dem der Vorläufigkeitsvorbehalt im Übrigen kombiniert werden kann.[2] Auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.6.1.2 Selbstständige Nebenbestimmungen

Rz. 62 Die Auflage und der Auflagenvorbehalt [1] sind demgegenüber rechtlich selbstständige "Neben"-Verwaltungsakte, die zumeist äußerlich mit dem "Haupt"-Verwaltungsakt verbunden sind, aber den rechtlichen Gehalt des "Haupt"-Verwaltungsakts nicht einschränken. Der "Haupt"-Verwaltungsakt besteht rechtlich auch dann fort, wenn die Auflage oder der Auflagenvorbehalt aufgehoben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.8 Abschluss des "Untätigkeits"-Einspruchsverfahrens

Rz. 87 Wird nach Einlegung des Untätigkeitseinspruchs [1] der beantragte Verwaltungsakt mit einem dem Antrag entsprechenden Inhalt erlassen, so hilft die Finanzbehörde inhaltlich dem Untätigkeitseinspruch vollen Umfangs ab. Das Einspruchsverfahren ist damit abgeschlossen, ohne dass es einer Einspruchsentscheidung bedarf.[2] Demgemäß muss nunmehr gegen den erlassenen Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Geltendmachung der Beschwer

Rz. 6 Die Einspruchsbefugnis nach § 350 AO erfordert, dass der Einspruchsführer die Beschwer durch den angefochtenen Verwaltungsakt bzw. dessen Unterlassung geltend macht. Dies ist die ausdrückliche oder konkludente Darlegung der die Beschwer begründenden Umstände. Diese Darlegung der Beschwer nach § 350 AO ist nicht zu verwechseln mit der Begründung des Einspruchs nach § 357...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4.1 Verlust der Einspruchsbefugnis

Rz. 13 Die Prozessstandschaft und Einspruchsbefugnis der Personenvereinigung setzt deren Bestehen voraus. Die in § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO verankerte alleinige Befugnis der Personenvereinigung, im eigenen Namen fremde Rechte wahrzunehmen, nämlich die ihrer von dem Feststellungsbescheid materiell betroffenen Feststellungsbeteiligten, und für diese Einspruch gegen Feststellungsbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.5 Änderungsanträge

Rz. 47 Teilweise werden auch Anträge auf Änderung, Aufhebung oder Berichtigung eines Verwaltungsakts nach den Vorschriften der §§ 129 bis 132 und 172 bis 177 AO i. w. S. zu den informellen Rechtsbehelfen gerechnet.[1] Der Stpfl. ist insoweit in der Wahl seiner Mittel frei. Er kann, ohne ein Einspruchsverfahren anhängig zu machen, die Korrektur eines Verwaltungsakts beantrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.3 Beschwer durch Nebenbestimmungen

Rz. 20 Wird der Verwaltungsakt nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 AO mit einer Auflage erteilt, so begründet die Auflagenerteilung keine Beschwer für die Anfechtung des mit ihr verbundenen Verwaltungsakts. Die Auflage ist ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Die Rechtswirkungen des mit ihr verbundenen Verwaltungsakts sind unabhängig davon, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht.[2] D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Grundlage und Inhalt der Einschränkung

Rz. 6 Der Regelungsinhalt des § 351 Abs. 1 AO folgt aus der Bindungswirkung der Bestandskraft von Verwaltungsakten.[1] Die formelle Bestandskraft des Verwaltungsakts wirkt für und gegen den Beteiligten und die Finanzbehörde. Eine Durchbrechung der Bestandskraft und damit eine Modifizierung des Regelungsinhalts des bestandskräftigen Verwaltungsakts ist nur zulässig, soweit ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Unanfechtbarkeit des geänderten Verwaltungsakts

Rz. 9 Die Einschränkung des § 351 Abs. 1 AO greift nur ein, wenn der Erstbescheid [1] formell bestandskräftig ist, d. h. nicht mehr mit einem zulässigen Einspruch angegriffen werden kann[2], und demgemäß eine erneute Sachentscheidung über den Regelungsinhalt des Erstbescheids ausgeschlossen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Regelungsinhalt des bestandskräftigen Erstbesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Abgrenzung des Einspruchs von anderen Rechtsbehelfen

Rz. 7 Der Rechtsschutz wird in Steuersachen durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe gewährt. Ergänzt werden die Rechtsbehelfe durch die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in der FGO geregelt. Es sind dies die Klagen, also Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage[1] und die Rechtsmittel, also Revision[2] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.1 Grundlagen

Rz. 69 Stellt ein Stpfl. bei der Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts [1], d. h. einen Antrag, eine inhaltlich bestimmte Regelung zu treffen, so eröffnet er hiermit das auf den Erlass dieses Verwaltungsakts gerichtete Verwaltungsverfahren.[2] In diesem Verfahren besteht für die Finanzbehörde die allgemeine Verpflichtung, über den Antrag binnen angemesse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die erfolglose Durchführung dieses Rechtsbehelfsverfahrens Voraussetzung für die finanzgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. §§ 347, 348 AO regeln i. d. S. die Frage, in welchen Fällen ein solcher außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist. Rz. 2 § 347 AO s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Rechtscharakter des Einspruchsverfahrens

Rz. 5 Die große Zahl der durch die Finanzbehörden zu bearbeitenden Steuerfälle, die zunehmende Kompliziertheit und die Unbeständigkeit der Steuergesetze wie auch die vielfache Komplexität der zu beurteilenden Sachverhalte sind nur einige der zahlreichen Fehlerquellen im Besteuerungsverfahren, die zu einer Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten führen können. Durch die Einlegu...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 1. Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 178 Das Gesetz geht in §§ 1954–1957 BGB von der Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft aus – auch wenn die Annahme lediglich im Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist besteht –, enthält jedoch dort keine besonderen Bestimmungen zu den Gründen, die eine solche Anfechtung rechtfertigen können. Daraus folgt, dass insoweit die allgemeinen Bestimmungen de...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 3. Anfechtung wegen Drohung, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Rz. 31 Auch die Anfechtung wegen Drohung kann dann bedeutsam sein, wenn im objektiven Bereich nicht in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wurde (Beispiel: Gütertrennung) und die Inhalts- und Ausübungskontrolle deshalb nicht greift.mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / gg) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung

Rz. 31 Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gilt § 123 BGB. Demgegenüber ist beispielsweise der Irrtum über die künftige politische und wirtschaftliche Entwicklung in der DDR, insbesondere was die künftige Zugriffsmöglichkeit auf dort belegene Vermögensgegenstände und deren Wertsteigerung betrifft, ein bloßer Motivirrtum, der nach § 119...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / i) Wirkung der Anfechtung

Rz. 187 Die Anfechtung bewirkt eine rückwirkende Nichtigkeit gem. § 142 BGB, allerdings nur bezüglich der die Anfechtung betreffenden Verfügung. Eine Gesamtnichtigkeit ist gem. § 2085 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, die übrigen Verfügungen des Testaments bleiben unberührt. Ist aber im Einzelfall festzustellen, dass der Erblasserwille auf eine Gesamtnichtigkeit schließen la...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / bb) Anfechtungsfrist, Anfechtungsberechtigung, Form der Anfechtung

Rz. 14 Die Anfechtungsfrist entspricht in ihrer Länge im Wesentlichen der Ausschlagungsfrist. Sie beträgt gem. § 1954 Abs. 1 BGB sechs Wochen, bei Auslandsbezug gem. § 1954 Abs. 3 BGB sechs Monate und beginnt gem. § 1954 Abs. 2 BGB mit Kenntnis des anfechtungsberechtigten Erben vom Anfechtungsgrund bzw. bei der Anfechtung wegen Drohung mit dem Wegfall der Zwangslage. Rz. 15 V...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 4. Folgen der Anfechtung der Annahme

Rz. 185 Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, § 1957 Abs. 1 BGB. Der Anfechtende hat also kein neuerliches Wahlrecht, ob er annehmen oder ausschlagen soll (gesetzliche Fiktion).mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 9. Anfechtung der Annahme

Rz. 37 Irrt der pflichtteilsberechtigte Erbe darüber, dass er eine beschwerte Erbschaft nicht ausschlagen dürfe, weil er ansonsten seinen Pflichtteilsanspruch verliert, rechtfertigt dies eine Anfechtung der Annahme nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines erheblichen Rechtsirrtums.[43]mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / ee) Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Rz. 174 Einen Sonderfall des Motivirrtums regelt § 2079 BGB, wonach eine letztwillige Verfügung wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten dann angefochten werden kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der Errichtung vorhanden, aber dem Erblasser nicht bekannt war oder er erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Die Anfechtung nach § 2078 BGB wird dur...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / cc) Anfechtung wegen Erklärungsirrtum

Rz. 18 Ein Irrtum über die Erklärungshandlung gem. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB dürfte von nahezu keiner praktischen Relevanz sein, da Fälle, in den der Erbe z.B. ausschlägt anstatt wie beabsichtigt das Erbe anzunehmen, durch die öffentlich beglaubigte Form der Erklärung vermieden werden dürften. Rz. 19 Einen Irrtum über den Inhalt der Erklärung nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB stelle...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / 8. Anfechtung der Ausschlagung

Rz. 36 Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ausschlagung der Erbschaft nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB gem. §§ 119, 120, 123 BGB anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1954 BGB). Eine Anfechtung wegen Motivirrtums ist jedoch nicht möglich. Dafür steht dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2308 BGB ein weiterer Anfechtungsgrund zu, wenn die Beschränkung und Beschwe...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / dd) Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum

Rz. 23 Eine Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB ist immer dann möglich, wenn bei der Annahme der Erbschaft eine kausale und objektiv erhebliche Fehlvorstellung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft besteht. Die Anfechtung ist damit nur begründet, wenn die Kenntnis von der wahren Sachlage bei objektiv verständiger Würdigung Anlass gewesen wäre, von der Erklärun...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / ff) Anfechtung der Ausschlagung nach § 2308 BGB

Rz. 28 Der Pflichtteilsberechtigte, der als Erbe oder Vermächtnisnehmer in der in § 2306 BGB bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, hat darüber hinaus gem. § 2308 BGB einen weiteren Anfechtungsgrund, wenn die Beschränkung und Beschwerung zwischen Erbfall und Ausschlagung weggefallen war und der Pflichtteilsberechtigte hiervon keine Kenntnis hatte. Rz. 29 Die Anfechtu...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 5. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

a) Allgemeines Rz. 160 Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen ist in den §§ 2078–2083 BGB gesondert geregelt. Die hier geregelten Anfechtungsgründe gehen den allgemeinen Anfechtungsvorschriften der §§ 119 ff. BGB vor. Eine Anfechtung kann jedoch nur für den Fall erfolgen, dass eine Auslegung der letztwilligen Verfügung nicht möglich ist, da die Auslegung der Anfechtung immer...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / cc) Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder Täuschung

Rz. 168 Eine Anfechtung wegen einer widerrechtlicher Drohung gem. § 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist möglich, wenn der Erblasser durch eine solche zu der Verfügung bestimmt wurde. Eine Drohung liegt vor, wenn der Drohende angibt, ein künftiges Übel, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende behauptet einwirken zu können, zu verwirklichen, wenn der Erblasser nicht die gew...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / j) Ausschluss der Anfechtung

Rz. 193 Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn der Erblasser die letztwillige Verfügung trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes bewusst weiter bestehen ließ[277] oder sich überhaupt keine Gedanken über seine Motive gemacht hat. Darüber hinaus besteht ein Anfechtungsausschluss, wenn der Erblasser die Voraussetzungen durch ein gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten versto...mehr

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zfs 1/2017, Der Abgasskanda... / I. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Bei der rechtlichen Beurteilung einer Anfechtung des Kaufvertrags ist dabei zunächst zu beachten, dass der Käufer in der Regel sein Fahrzeug bei einem Händler und nicht direkt beim VW-Konzern erworben hat. Problematisch für eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist die Zurechnung der Täuschungshandlung. Arglist erfordert dabei wenigstens...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / e) Anfechtung eines Erb- bzw. Pflichtteilverzichts, Wegfall der Geschäftsgrundlage und Sittenwidrigkeit

Rz. 49 Die Anfechtung eines Erb- bzw. Pflichtteilverzichts kann nur zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Nach Versterben des Erblassers ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen.[73] Es besteht aber ggf. ein schuldrechtlicher Anspruch auf Wertersatz, der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden kann.[74] Rz. 50 Als Anfechtungsgründe kommen die allgeme...mehr