Rz. 14

Die Anfechtungsfrist entspricht in ihrer Länge im Wesentlichen der Ausschlagungsfrist. Sie beträgt gem. § 1954 Abs. 1 BGB sechs Wochen, bei Auslandsbezug gem. § 1954 Abs. 3 BGB sechs Monate und beginnt gem. § 1954 Abs. 2 BGB mit Kenntnis des anfechtungsberechtigten Erben vom Anfechtungsgrund bzw. bei der Anfechtung wegen Drohung mit dem Wegfall der Zwangslage.

 

Rz. 15

Verstirbt der Anfechtungsberechtigte vor Ablauf der Anfechtungsfrist geht das Anfechtungsrecht auf seinen Erben über. Für den Erbeserben gilt § 211 BGB, so dass die Frist zur Anfechtung frühestens sechs Wochen bzw. sechs Monate bei Auslandsbezug nach seiner Annahme der Erbschaft abläuft.[9] Nach § 1954 Abs. 4 BGB ist die Anfechtung mit Ablauf von 30 Jahren seit Annahme oder Ausschlagung endgültig ausgeschlossen.

 

Rz. 16

Anfechtungsberechtigt ist grundsätzlich nur der Erbe oder Erbeserbe, nicht aber der Gläubiger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlasspfleger. Ein gesetzlich vertretener Minderjähriger kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit anfechten, wenn in der Person des gesetzlichen Vertreters ein Anfechtungsrecht vorlag.[10] Hat ein Vertreter die Erbschaft angenommen, kommt es für die Frage, ob die Erklärung von Willensmängeln beeinflusst war, allein auf dessen Person an.[11]

 

Rz. 17

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt gem. § 1955 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wobei die Formerfordernisse des § 1945 BGB auch hier einzuhalten sind (vgl. Rdn 12).

[9] Palandt/Weidlich, § 1954 Rn 7; MüKo/Leipold, § 1954 Rn 23.
[10] Damrau/Tanck/Masloff, § 1954 Rn 10.
[11] Palandt/Weidlich, § 1954 Rn 2.

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