Rz. 174
Einen Sonderfall des Motivirrtums regelt § 2079 BGB, wonach eine letztwillige Verfügung wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten dann angefochten werden kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der Errichtung vorhanden, aber dem Erblasser nicht bekannt war oder er erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Die Anfechtung nach § 2078 BGB wird durch die gleichzeitig erklärte Anfechtung wegen Hinzutretens eines neuen Pflichtteilsberechtigten gem. § 2079 BGB nicht ausgeschlossen, da es sich hierbei um zwei selbstständige Anfechtungstatbestände handelt, die auf verschiedenen tatsächlichen Voraussetzungen beruhen.[257]
Hinweis
Die unter der Voraussetzung des § 2079 S. 1 BGB erfolgte Anfechtung bewirkt grundsätzlich die Nichtigkeit des ganzen Testaments.[258]
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