Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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§ 4 Einbeziehung der Allgem... / I. Aufrechterhaltung des übrigen Vertrags

Rz. 199 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam.[699] § 306 Abs. 1 BGB regelt zwei Fallkonstellationen:mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / bb) Untersagte Vertragsstrafen

Rz. 89 § 309 Nr. 6 BGB erfasst verschiedene Tatbestände, in denen ein formularmäßiges Vertragsstrafeversprechen unwirksam ist. Hierzu zählen:[196]mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / m) Form von Anzeigen und Erklärungen (§ 309 Nr. 13 BGB)

Rz. 243 § 309 Nr. 13 BGB ist zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016[532] an veränderte datenschutzrechtliche Anforderungen angepasst worden. Danach darf durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Textform für Erklärungen un...mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / a) Allgemeines

Rz. 411 § 308 Nr. 7 BGB untersagt Vertragsbedingungen, durch die sich der Verwender im Fall des Rücktritts oder der Kündigung eine unangemessen hohe Nutzungs- bzw. Gebrauchsvergütung (§ 308 Nr. 7 lit. a BGB) oder einen unangemessen hohen Aufwendungsersatz (§ 308 Nr. 7 lit. b BGB) vorbehält. Rz. 412 Zweck der Vorschrift ist es, dem Vertragspartner seine Rücktritts- bzw. Kündig...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 5. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Rz. 464 Nach § 22 VVG bleibt die Arglistanfechtung im Sinne § 123 BGB – neben den Rechten aus § 19 VVG – unberührt. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat in der Praxis eine große Bedeutung, da sie unabhängig von den Fristen des § 21 VVG ausgeübt werden kann und auch bei einer fehlerhaften Belehrung über die Rechte aus § 19 VVG möglich ist.[1029] Es gelten für die An...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Anfechtung durch Versicherungsnehmer

Rz. 330 Eine Anfechtung der auf Abschluss der Lebensversicherung gerichteten Erklärung des Versicherungsnehmers ist dem Versicherungsnehmer im Rahmen der §§ 119 ff. BGB unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Besonderheiten für die Lebensversicherung ergeben sich nicht. Rz. 331 Rechtsfolge der Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an. Im Falle eine...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Rechtsfolgen der Anfechtung

Rz. 475 Die wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Lebensversicherungsvertrages von Anfang an (vgl. § 142 BGB); sie wirkt gegenüber jedermann. Die wechselseitig empfangenen Leistungen sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln entsprechend den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückzugeben. Leistungen des Versicherers wegen zwischenzeitlich eingetretener Versic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 7. Anfechtung durch den Versicherer

a) Allgemeines Rz. 460 Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, seine auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Erklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Daneben hat der Versicherer das Recht, seine Vertragserklärung wegen Drohung oder Irrtum anzufechten. § 22 VVG lässt die Anfechtung wegen Drohung und Irrtum un...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Erklärung der Anfechtung

Rz. 471 Die Erklärung der Anfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung muss nicht mit einer Begründung versehen werden.[787] Die Bestimmung in § 21 Abs. 1 S. 2 VVG, nach der der Versicherer bei der Ausübung der Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG die Umstände anzugeben hat, auf die er seine Erklärung stützt, findet auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 2. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Rz. 95 Versicherer und Versicherungsnehmer können gleichermaßen einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB anfechten. Ein im Voraus vereinbarter Ausschluss des Anfechtungsrechts gem. § 123 BGB ist unwirksam.[79] Rz. 96 Für den Versicherer bestimmt § 22 VVG, dass er bei allen denkbaren Täuschungshandlungen anfechten kann.[80] Es gilt die Jahresfrist ...mehr

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§ 20 Warenkreditversicherung / 3. Rücktritt und Anfechtung, §§ 19 ff. VVG

Rz. 132 Hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss erhebliche Gefahrenumstände verschwiegen oder schuldhaft unrichtige Angaben gemacht (§ 19 Abs. 1 VVG), kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere bei Falschangaben bezüglich der Bonität seiner Kunden, um Versicherungsschutz zu erlangen. Der Versicherer muss das Rücktrittsrecht innerhalb eine...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Anfechtung

Rz. 93 Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen können wegen Irrtums ( § 119 BGB) und wegen arglistiger Täuschung ( § 123 BGB) angefochten werden. Auf das Anfechtungsrecht wegen Irrtums wird in § 5 Abs. 4 VVG ausdrücklich hingewiesen. 1. Irrtumsanfechtung Rz. 94 Die Irrtumsanfechtung gem. § 119 Abs. 1 BGB ist in...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Voraussetzungen der Anfechtung

Rz. 462 Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags bee...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 1. Irrtumsanfechtung

Rz. 94 Die Irrtumsanfechtung gem. § 119 Abs. 1 BGB ist in beiden Alternativen (Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum) möglich. Die Anfechtung nach § 119 BGB muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 121 BGB). Bei wirksamer und fristgerechter Anfechtung ist der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). Bei Nichtigkeit des Vertrages du...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 460 Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, seine auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Erklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Daneben hat der Versicherer das Recht, seine Vertragserklärung wegen Drohung oder Irrtum anzufechten. § 22 VVG lässt die Anfechtung wegen Drohung und Irrtum unberührt, weil ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / H. Checkliste: Lebensversicherung

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§ 25 D&O-Versicherung / 2. Divergierende Anfechtungsverzichtsklauseln in D&O-Versicherungsverträgen

Rz. 215 Im Markt finden sich Klauseln dahingehend, dass etwa für "(…) arglistig täuschende, versicherte Personen oder auch solche, die von Täuschungen Kenntnis hatten, kein Versicherungsschutz besteht, (…)" im Übrigen aber der Versicherer "(…) auf das Recht der Anfechtung verzichtet (…)". Oder es werden beispielsweise zunächst alle Ansprüche aus Versicherungsfällen ausgeschl...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Auslegung und Umdeutung von Erklärungen

Rz. 501 Die Erklärungen des Versicherers bzgl. der Rechte nach § 19 VVG und der Anfechtung müssen grundsätzlich eindeutig sein. So muss insbesondere ersichtlich sein, dass es sich nicht um eine bloße Leistungsablehnung handelt. Bei der BUZ, die mit einer Lebens-, Renten- oder Unfallversicherung verbunden ist, muss durch den Versicherer außerdem deutlich herausgestellt werden...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 474 Der Versicherer ist sowohl hinsichtlich der Täuschung als auch hinsichtlich eines arglistigen Handelns des Versicherungsnehmers beweisbelastet.[1049] Der Versicherer muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer durch die unrichtigen Angaben auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglich...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Versicherungsfall, Einbezug der VHB in den Vertrag

Rz. 9 Die Beschreibung des versicherten Risikos in der Hausratversicherung ist komplex. Versichert sind nicht einzelne Sachen, sondern der Hausrat als Sachinbegriff. Versicherungsfall ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat oder ihm bedingungsgemäß gleichgestellter Gegenstände, sofern dies während der (materiellen) Versicherungsdauer, durch e...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / I. Überblick

Rz. 91 Das Versicherungsverhältnis kann beendet werden durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, durch Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Widerruf oder Wagniswegfall. Wenn mehrere Beendigungsgründe zusammentreffen, ist die für den Versicherungsnehmer günstigste Lösungsmöglichkeit wahrzunehmen, insbesondere dann, wenn eine rückwirkende Auflösung des Vertrages (ex tunc) sinn...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / aa) Mögliche Rechtsfolgen

Rz. 178 Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht war der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 a.F. VVG zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt und wurde darüber hinaus gegebenenfalls nach § 21 VVG leistungsfrei. Sofern und sobald das VVG 2008 auf den konkreten Versicherungsvertrag Anwendung findet (vgl. hierzu Rdn 5 ff.), besteht ein unei...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 5. Nachschieben von Gründen

Rz. 505 Das Gesetz geht in § 21 Abs. 1, S. 3 VVG davon aus, dass der Versicherer nachträglich weitere Umstände zur Begründung der Erklärung bezüglich seiner Rechte nach § 19 Abs. 2–4 VVG angeben darf, wenn für diese weiteren Umstände die Monatsfrist ab Kenntnis noch nicht verstrichen ist. § 6 Abs. 15 der MB BUV gibt diese Regelung nahezu wörtlich wieder. Rz. 506 Die Einzelhei...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Inhalt der Anzeigepflicht

Rz. 395 Zur Feststellung einer Anzeigepflichtverletzung ist zunächst der Inhalt der Anzeigepflicht zu bestimmen. Anzeigepflichtig sind alle dem Versicherungsnehmer bekannten gefahrerheblichen Umstände i.S.v. § 19 VVG, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Als anzeigepflichtiger Umstand kommen objektive und subjektive Gegebenheiten in Betracht sowie sog. indizie...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Rücktrittsrecht

Rz. 440 Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfordert eine entsprechende Erklärung des Versicherers; es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 VVG muss der Rücktritt begründet werden. Rz. 441 Die Erklärung des Versicherers muss unzweideutig als Rücktritt zu verstehen sein (zur Möglichkeit der Umdeutung einer Anfechtungserkläru...mehr

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§ 22 Feuer-Betriebsunterbre... / E. Anhang: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (FBUB 2010) – Stand 1.4.2014

Rz. 133 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Ausschluss des Anfechtungsrechts

Rz. 478 Das Anfechtungsrecht des Versicherers kann vor allem bei einem Verzicht des Versicherers entfallen. Ein solcher braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. An die Feststellung eines konkludent geäußerten Verzichts sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Tritt der Versicherer in Kenntnis des Anfechtungsgrundes zurück, weil er davon ausgeht, durch den Rücktritt le...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / a) Täuschungshandlung

Rz. 466 Die arglistige Täuschung setzt zunächst objektiv eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Die Täuschungshandlung verlangt einerseits, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der irreführenden Angaben kennt und den Willen hat, durch seine Erklärungen ...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / F. Anhang: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2010 – Wert 1914) – Fassung 1.1.2013

Rz. 202 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / E. Anhang: Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2010) – Stand 1.1.2013

Rz. 283 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Rz. 284 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die ak...mehr

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§ 19 Vertrauensschadenversi... / 5. Geltendmachung des Versicherungsanspruchs

Rz. 57 Hinsichtlich der Anforderungen, die an den Nachweis der Schadenersatzpflichtigkeit sowohl bei Eigen- als auch bei Fremdschäden durch den Versicherungsnehmer zu stellen sind, statuiert § 2 AVB-VSV für den Fall der Eigenschäden, dass hierzu der Nachweis einer Differenz zwischen Soll- und Istbestand – sog. Inventurdifferenz – nicht ausreichen soll. Zu beachten ist, dass ...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / 3. Aktuelle Rechtsprechung zu Versicherungen für fremde Rechnung

Rz. 216 In zwei Beschlüssen hat sich der BGH, allerdings zu einer anderen Versicherung für fremde Rechnung als die D&O-Versicherung, geäußert. Die nachfolgend dargestellten Beschlüsse ergingen zur sog. Valorenversicherung (Versicherung gegen den Verlust und Diebstahl beim Versand oder Transport von Wertsachen) als Versicherung für fremde Rechnung. Der BGH stellte im Rahmen v...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VII. Abweichender Inhalt des Versicherungsvertrages

Rz. 116 Ist der Vertrag zustande gekommen, kann sich weiter die Frage nach dessen Inhalt stellen. Grundsätzlich bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien. Eine Annahmeerklärung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Rz. 117 I...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / F. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung – gleitende Neuwertversicherung (AFB 2010 – gleitende Neuwertversicherung) – Version 1.4.2014

Rz. 350 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 6. Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rz. 388 Die Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer sind in §§ 19 bis 23 VVG geregelt. Danach ist wie folgt zu differenzieren: Liegt eine arglistige Täuschung vor, ermöglicht § 23 VVG dem Versicherer die Anfechtung des Versicherungsvertrags. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vorve...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / I. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 15.9.2016

Rz. 513 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Allgemeine Beding...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 2. Vorvertragliche Obliegenheiten

Rz. 568 Vorvertragliche Obliegenheitsverletzungen werden in den MB/KK nicht geregelt. Somit ist für Neuverträge auf die allgemeinen Bestimmungen des VVG, hier insbesondere § 19 VVG zurückzugreifen. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihn bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Te...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / J. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung – Stand 28.7.2016

Rz. 687 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) – Stand April 2016

Rz. 186 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 1. Überblick

Rz. 440 Anzeigeobliegenheiten [989] im Rahmen des Vertragsschusses sind in der Personenversicherung von weitaus größerer Bedeutung als in der Sachversicherung. Die erfragten Angaben sollen den Versicherer nicht nur in den Stand versetzen, das zu versichernde Risiko richtig einschätzen und mit einer sachgerechten Prämie belegen zu können, sondern diesen auch vor einem Risiko s...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 2. Ende des Versicherungsvertrages

Rz. 364 Der Versicherungsschutz endet gem. § 7 MB/KK mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Eine Beendigung kann durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung eintreten. Rz. 365 Die Beendigung des Versicherungsvertrages erfasst gem. § 7 MB/KK auch schwebende Versicherungsfälle, also solche, die über das Ende des Versicheru...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / II. Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) – Stand 25.3.2014

Rz. 299 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Konkurrenzen

Rz. 377 Neben den Regelungen der §§ 19–22 VVG und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach BGB ist kein Raum für Ansprüche des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus Pflichtverletzung bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 und 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB; früher culpa in contrahendo), wenn der Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrage...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 4. Arglist

Rz. 76 § 22 VVG bestimmt ausdrücklich, dass bei arglistiger Täuschung dem Versicherer das Recht zusteht, einen Vertrag, der durch arglistige Täuschung zustande gekommen ist, anzufechten. Die Anfechtung des Vertrages führt zur Unwirksamkeit des Vertrages, gem. § 142 BGB von Anfang an ("ex tunc"). Der Versicherungsnehmer muss alle bislang erhaltenen Leistungen zurückgewähren, ...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / I. Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand Januar 2017

Rz. 874 Diese Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des PKV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des PKV (www.pkv.de) abgerufen werden. Der Vers...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / V. Teilprämie (§ 39 VVG)

Rz. 128 Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer die Prämie nur für den Zeitraum zu, "in dem Versicherungsschutz bestanden hat" (§ 39 Abs. 1 S. 1 VVG). Bei Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit (§ 19 Abs. 2 VVG) oder bei Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktr...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 4. Arglist

Rz. 186 § 22 VVG bestimmt ausdrücklich, dass bei arglistiger Täuschung dem Versicherer das Recht zusteht, einen Vertrag, der durch arglistige Täuschung zustande gekommen ist, anzufechten. Die Anfechtung des Vertrages führt zur Unwirksamkeit des Vertrages, gem. § 142 BGB von Anfang an ("ex tunc"). Der Versicherungsnehmer muss alle bislang erhaltenen Leistungen zurückgewähren,...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rz. 37 Das BGB enthält nur wenige versicherungsrechtliche Bestimmungen: Rz. 38 Aus dem privatrechtlichen Charakter des Versicherungsvertrages ergibt sich, dass für diesen Vertrag die allgemeinen Vorschriften des BGB gelten, soweit nicht im VVG eine spezielle Vorschrift...mehr

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§ 24 Umweltschadensversiche... / E. Anhang: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV) – Stand Februar 2016

Rz. 39 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen B...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / II. Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) – Stand Januar 2017

Rz. 875 Diese Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des PKV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des PKV (www.pkv.de) abgerufen werden. Der Vers...mehr