Rz. 460

Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, seine auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Erklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Daneben hat der Versicherer das Recht, seine Vertragserklärung wegen Drohung oder Irrtum anzufechten. § 22 VVG lässt die Anfechtung wegen Drohung und Irrtum unberührt, weil §§ 19 ff. VVG nur für die Arglistanfechtung Spezialnormen enthalten.[747]

 

Rz. 461

Relevant ist in der Lebensversicherung vor allem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände. Im Gegensatz zum Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung kann die Anfechtung jedoch auch auf Täuschungen über andere Umstände gestützt werden.[748]

[747] Terbille/Höra/Leithoff, § 25 Rn 137; Looschelders/Pohlmann, § 22 VVG Rn 3; Bruck/Möller/Rolfs, § 22 VVG Rn 2; a.A. Prölss/Martin/Armbrüster, § 19 VVG Rn 152; Hofmann, § 8 Rn 2, wonach die Sonderregelungen des VVG über die vorvertragliche Anzeigepflicht die Irrtumsanfechtung des Versicherers nach § 119 Abs. 2 BGB ausschließen; anders noch 2. Aufl.
[748] Dies hat der Gesetzgeber in § 22 VVG nunmehr ausdrücklich klargestellt, da die ab dem 1.1.2008 gültige Regelung im Gegenzug zu § 22 VVG a.F. keine Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die arglistige Täuschung "über Gefahrumstände" enthält. Die Begründung d. Regierungsentwurfs z. § 22 VVG führt insofern aus, dass die bisherige Beschränkung des § 22 auf eine Täuschung über Gefahrumstände nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht (BT-Drucks 16/3945, 67).

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