Rz. 460
Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, seine auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Erklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Daneben hat der Versicherer das Recht, seine Vertragserklärung wegen Drohung oder Irrtum anzufechten. § 22 VVG lässt die Anfechtung wegen Drohung und Irrtum unberührt, weil §§ 19 ff. VVG nur für die Arglistanfechtung Spezialnormen enthalten.[747]
Rz. 461
Relevant ist in der Lebensversicherung vor allem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände. Im Gegensatz zum Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung kann die Anfechtung jedoch auch auf Täuschungen über andere Umstände gestützt werden.[748]
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