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Die Irrtumsanfechtung gem. § 119 Abs. 1 BGB ist in beiden Alternativen (Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum) möglich. Die Anfechtung nach § 119 BGB muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden (§ 121 BGB). Bei wirksamer und fristgerechter Anfechtung ist der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).

Bei Nichtigkeit des Vertrages durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung kann der Versicherer bereits erbrachte Leistungen gem. § 812 BGB zurückfordern; demgegenüber hat der Versicherungsnehmer gem. § 39 VVG keinen Rückforderungsanspruch wegen der geleisteten Prämien.[77] § 39 Abs. 1 S. 2 VVG bestimmt ausdrücklich, dass dem Versicherer die Prämie bis zur Wirksamkeit der Anfechtungserklärung zusteht.

Der Versicherungsnehmer hat ein uneingeschränktes Anfechtungsrecht gem. §§ 119 ff. und § 123 BGB. Der Versicherer kann in der Regel nur gem. § 123 BGB anfechten (§ 22 VVG).

Der Versicherer kann wegen Erklärungsirrtums anfechten, wenn die Police wegen fehlerhafter Bedienung der EDV-Anlage einen unrichtigen Inhalt hat.[78]

[77] OLG Saarbrücken VersR 2001, 751; OLG Frankfurt r+s 2001, 401; LG Berlin VersR 2001, 177.

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