Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 10.09.1999; Aktenzeichen 9 0 248/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägerin gegen das am 10.09.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 248/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen geleisteter Entschädigung auf Ausgleich aus dem Gesichtspunkt einer Doppelversicherung in Anspruch.

Der Eigentümer des Hausgrundstücks A.…-K.…--Straße 16-17 in S.…, Herr K.…-P.… H.…, hatte bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung für das aufstehende Wohn- und Bürogebäude abgeschlossen, welches auf einem ehemaligen LPG – Gelände errichtet war. Dieser hatte das Grundstück an den Zeugen V.… mit Wirkung vom 01.09.1996 vermietet. Der Zeuge stellte unter dem Datum des 06.09.1996 einen Antrag auf Wohngebäudeversicherungsschutz für das Objekt bei der Beklagten (Bl. 28 GA). Der Antrag ging als verkleinertes Fax vom 09.09.1996 über die Generalagentur des Zeugen E.… bei der Beklagten ein. Der Originalantrag ging bei der Verwaltungsdirektion der Beklagten in M.… am 18.09.1996 ein.

Am 11.09.1996 kam es im Zusammenhang mit Handwerkerarbeiten an der Heizungsanlage des Gebäudes zu einem Brand. Das Feuer zerstörte ein auf dem Gelände befindliches Barackengebäude und einen Teil des Hauptgebäudes.

Unter dem 17.09.1996 teilte die Beklagte der Generalagentur E.… mit, dass sie die Übernahme des angetragenen Risikos ablehne, da es nicht möglich sei, zweifelsfrei festzustellen, wie das Gebäude überwiegend genutzt werde (Bl. 39 GA).

Die Beklagte übersandte dem Zeugen V.… jedoch einen auf den 16.09.1996 datierten Versicherungsschein zur Wohngebäudeversicherung Nr. mit Beginn 06.09.1996, mittags, 12 Uhr (Bl. 7 GA).

Mit Schreiben vom 24.09.1996 an die Bevollmächtigten des Zeugen V.… erklärte die Beklagte wegen eines Eingabefehlers in die EDV-Anlage die “Anfechtung der in der Zusendung der Wohngebäudeversicherungspolice … liegenden Annahmeerklärung” (Bl. 40 GA). Zur Begründung erklärte die Beklagte darin, der Antrag sei nicht annahmefähig gewesen, da im Rahmen der Wohngebäudeversicherung nur solche Gebäude versicherbar seien, die mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dienten. Auf Grund einer falschen Schlüsselung sei die Police direkt an den Zeugen gesandt worden, statt zu dem Sachbearbeiter zur Prüfung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Anfechtungsschreibens wird auf die Anlage zur Klageerwiderung ergänzend Bezug genommen.

Am 08.04.1998 schloss die Klägerin mit ihrem Versicherungsnehmer H.… wegen der Entschädigung für das Brandereignis einen Vergleich, wonach die Klägerin einen Betrag von 314.000,-- DM an den Versicherungsnehmer zu zahlen hatte. In der Folgezeit leistete die Klägerin diesen Betrag vereinbarungsgemäß sowie Anwaltskosten in Höhe von 10.710,98 DM.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin wegen Doppelversicherung entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssummen Ausgleich in Höhe von 172.457, 28 DM von der Beklagten. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, am 20.09.1996 habe der Direktionsregulierer der Beklagten, Herr W.…, dem Zeugen W.…, der für die Klägerin an der Regulierung des Brandschaden beteiligt gewesen sei, erklärt, dass bei der Beklagten für das Objekt eine Gebäudeversicherung gegen die Feuergefahr mit Versicherungsbeginn 06.09.1996 bestehe. Außerdem hat die Klägerin behauptet, die von ihr erbrachte Leistung nebst Anwaltskosten würde dem bei dem Brand entstandenen Schaden entsprechen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 172.457, 28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.05.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Versicherungsantrag sei nicht angenommen worden. Der in verkleinerter Form per Fax am 09.09.1996 zugegangene Antrag des Zeugen V.… sei zunächst nicht bearbeitet worden, da auf den Eingang des Original-Antrages gewartet worden sei. Auf Grund der Schadenmeldung vom 11.09.1996 habe sich der mit dem Fall befasste Schadensachbearbeiter, der Zeuge S.…, nach dem Stand der Vertragsbearbeitung erkundigt. Bei jeder Schadenmeldung zu einem bestehenden Vertrag oder auch bei Vorliegen eines Antrages müsse zunächst eine Schadennummer vergeben werden, um eine Akte anzulegen. Dies setze wiederum voraus, dass ein “Vertrag” im Computer gespeichert vorhanden sei, um die Bearbeitung mit EDV zu ermöglichen. Der Mitarbeiter der Schadenabteilung der Verwaltungsdirektion der Beklagten in M.…, der Zeuge S.…, habe daher veranlasst, dass die relevanten Daten des per Fax vorliegenden Antrages in den in A.… stehenden Großrechner durch den Mitarbeiter der Vertragsabteilung der Beklagten in M.…, den Zeugen H.…, eingegeben worden sei, und zwar mit ...

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