Rz. 330

Eine Anfechtung der auf Abschluss der Lebensversicherung gerichteten Erklärung des Versicherungsnehmers ist dem Versicherungsnehmer im Rahmen der §§ 119 ff. BGB unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Besonderheiten für die Lebensversicherung ergeben sich nicht.

 

Rz. 331

Rechtsfolge der Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an. Im Falle einer Anfechtung hat der Versicherungsnehmer damit Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher geleisteter Prämien.[500] Die Regelung des § 169 Abs. 1 VVG, die als Rechtsfolge der Anfechtung des Versicherers die Zahlung des Rückkaufswertes vorsieht, gilt für die Anfechtung durch den Versicherungsnehmer nicht.

 

Rz. 332

Große praktische Bedeutung hat die Anfechtung durch den Versicherungsnehmer jedoch nicht.[501] Eine Rolle kann sie spielen für den Fall der Abänderung des Versicherungsantrags durch einen Versicherungsvertreter.[502]

[500] Prölss/Martin/Reiff, § 169 VVG Rn 11.
[501] Vgl. z.B. OLG Hamm v. 31.8.2005 – 20 U 105/05, VersR 2006, 777, 778 wonach die Vorstellung des Versicherungsnehmers, alle Beiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung würden investiert, die Anfechtung des Vertrags jedenfalls dann nicht rechtfertigt, wenn in den Bedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, das nur ein Sparanteil investiert wird.
[502] Vgl. hierzu Werber, VersR 2000, 393 ff.

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