Leitsatz (amtlich)

Die Vorstellung des VN, alle Beiträge einer fondgebundenen Lebensversicherung würden investiert, rechtfertigt die Anfechtung des Vertrages jedenfalls dann nicht, wenn in den Bedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass nur ein Sparanteil investiert wird. Hierüber bedarf es - ohne erkennbaren Beratungsbedarf - auch keiner ungefragten Aufklärung.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 25 O 277/04)

 

Tenor

Gemäß § 522 Abs. II S. 2 ZPO wird dem Berufungskläger folgender Hinweis erteilt:

Die eingelegte Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, sie durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von ihm gezahlter Versicherungsprämien in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zwei Fondgebundene Lebensversicherungen zu dem Tarif F 2 der Beklagten nebst den dazugehörenden Versicherungsbedingungen.

Der Vertrag Nr. 450.03029902.7 vom 31.1.2000 hatte eine Laufzeit vom 1.2.2000 bis zum 31.1.2027; vereinbart waren monatliche Beiträge i.H.v. 357 DM.

Der Vertrag Nr. 450. 03036224. O vom 24.5.2000 hatte eine Laufzeit vom 1.2.2000 bis zum 31.1.2022; vereinbart waren monatliche Beiträge i.H.v. 70 DM.

Die vollständigen Versicherungsbedingungen wurden dem Kläger jeweils zusammen mit den Policen zugeschickt.

Nach I. lit. D Ziff. 2.1 dieser Bedingungen wurden die vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge in einen "Investivbeitrag" und in einen "Kostenbeitrag" aufgeteilt. Der Investivbeitrag war einem Sondervermögen zuzuführen und in Fonds-Anteile der vom Versicherungsnehmer gewählten Investmentfonds umzurechnen. Der Kostenbeitrag sollte der Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten dienen.

Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten in Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Kosten der Fondskontenführung sowie der Risikokosten enthält IV. Ziff. 2 der Bedingungen.

Bei Ablauf des Vertrages sollte der DM-Wert des Fondsguthabens ausgezahlt werden oder - wahlweise - eine Übertragung der Fondsanteile erfolgen.

Als Todesfahlleistung waren einmal 150 % (Vertrag mit der Endnummer 29902. 7) und einmal 60 % (Vertrag mit der Endnummer 36224.0) aller während der Vertragsdauer fälligen Beiträge vereinbart.

Im Jahr 2003 forderte der Kläger von der Beklagten Rechenschaft über die Verwendung der von ihm gezahlten Beiträge.

Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 6.8.2003 die Kostenstruktur ihres Tarifs F 2 und fügte eine tabellarische Aufstellung der Beiträge, der einzelnen Kosten sowie der angelegten Beträge bei.

Mit Schreiben vom 14.8.2003 erklärte der Kläger die Kündigung beider Verträge und bat um Überweisung seiner Fonds auf ein von ihm angegebenes Bankdepot.

Die Beklagte errechnete daraufhin die Rückkaufwerte der beiden Versicherungen und zahlte diese an den Kläger aus.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.1.2004 machte der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungsbeiträge geltend und focht überdies die beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungen wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung in Höhe der Summe aller von ihm entrichteten Beiträge abzgl. der erstatteten Rückkaufwerte in Anspruch genommen und die Auffassung vertreten, nach den ihm vor Vertragsschluss überreichten Unterlagen habe er davon ausgehen dürfen, dass die von ihm zu zahlenden Versicherungsbeiträge in voller Höhe zu je 25 % in die in den Policen jeweils aufgeführten vier Investmentfonds fließen würden. Er fühle sich getäuscht, denn er sei vor Vertragsschluss nicht darüber aufgeklärt worden, dass aus seinen Beiträgen auch Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Kosten der Fondkontoführung, Risikokosten und Ausgabeaufschläge finanziert werden würden. Die Beklagte schulde ihm wegen fehlerhafter Beratung Schadensersatz und sei im Übrigen durch die gezahlten Beiträge ungerechtfertigt bereichert.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat auf ihre Bedingungen verwiesen und im Übrigen behauptet, der Kläger sei in ausführlichen Gesprächen bei Antragstellung über die Verwendung der Beiträge informiert worden. Überdies sei dem Kläger, einem selbständigen Handelsvertreter, geläufig gewesen, dass Vermittlungsprovision sowie sonstige Verwaltungskosten anfallen.

Das LG hat zum Inhalt der Antragsgespräche Beweis erhoben und die Zeugen P und M vernommen.

Durch das am 11.4.2005 verkündete Urteil ist die Klage abgewiesen worden.

Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt sein Klageziel aus erster Instanz weiter.

Er wiederholt seine Ansicht, er habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass seine Beiträge in voller Höhe angelegt werden würden. Die ihm ausgehändigten Unterlagen suggerierten dies, und der Versicherungsschein weise keine Abweichungen vom Antrag aus, so dass § 5 Abs. 2 VVG eingreife und § 5a VVG nicht anwendbar sei.

Er hält die den Rückkaufwert bei Vertragskündigung und die die Abschlusskosten regelnden Klauseln im Bedingungswerk der Beklagten für intransparent und unwirksam.

Die ...

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