a) Allgemeines

 

Rz. 460

Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, seine auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Erklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Daneben hat der Versicherer das Recht, seine Vertragserklärung wegen Drohung oder Irrtum anzufechten. § 22 VVG lässt die Anfechtung wegen Drohung und Irrtum unberührt, weil §§ 19 ff. VVG nur für die Arglistanfechtung Spezialnormen enthalten.[747]

 

Rz. 461

Relevant ist in der Lebensversicherung vor allem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände. Im Gegensatz zum Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung kann die Anfechtung jedoch auch auf Täuschungen über andere Umstände gestützt werden.[748]

[747] Terbille/Höra/Leithoff, § 25 Rn 137; Looschelders/Pohlmann, § 22 VVG Rn 3; Bruck/Möller/Rolfs, § 22 VVG Rn 2; a.A. Prölss/Martin/Armbrüster, § 19 VVG Rn 152; Hofmann, § 8 Rn 2, wonach die Sonderregelungen des VVG über die vorvertragliche Anzeigepflicht die Irrtumsanfechtung des Versicherers nach § 119 Abs. 2 BGB ausschließen; anders noch 2. Aufl.
[748] Dies hat der Gesetzgeber in § 22 VVG nunmehr ausdrücklich klargestellt, da die ab dem 1.1.2008 gültige Regelung im Gegenzug zu § 22 VVG a.F. keine Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die arglistige Täuschung "über Gefahrumstände" enthält. Die Begründung d. Regierungsentwurfs z. § 22 VVG führt insofern aus, dass die bisherige Beschränkung des § 22 auf eine Täuschung über Gefahrumstände nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht (BT-Drucks 16/3945, 67).

b) Voraussetzungen der Anfechtung

 

Rz. 462

Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann.[749] Die arglistige Täuschung erfordert weder eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers[750] noch eine Schädigung des Vermögens des Versicherers.[751] Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf den Entscheidungswillen des Versicherers einwirkt.[752] Bedingter Vorsatz genügt.[753] Zur Arglist gehört die Erkenntnis des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nicht so angenommen hätte.[754] Dies beinhaltet auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit seiner eigenen Angaben. Weiter muss die arglistige Täuschung kausal für den Annahmeentschluss des Versicherers geworden sein.[755]

 

Rz. 463

Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer.[756] Dabei reicht der Nachweis der wissentlichen Falschbeantwortung einer Gefahrfrage zum Nachweis der Arglist des Versicherungsnehmers nicht aus. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass von der wissentlichen Falschbeantwortung einer Gefahrfrage auf die Täuschungsabsicht geschlossen werden kann, wird überwiegend nicht anerkannt.[757] Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben sind jedoch Indizien für eine solche Absicht.[758] Dies bedeutet, dass dann, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, in der Regel ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss.[759] Auch die Angabe einer belanglosen Erkrankung bei Verschweigen einer belangvollen Erkrankung kann Indiz für die Arglist sein.[760] Den Versicherungsnehmer trifft bei Vorliegen objektiv falscher Angaben eine sekundäre Darlegungslast, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist.[761]

 

Rz. 464

Kausalität liegt vor, wenn der Versicherer den Vertrag ohne die Täuschung nicht oder nur mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte.[762]

 

Rz. 465

Die arglistige Täuschung kann vom Versicherungsnehmer, von der versicherten Person (§ 156 VVG) sowie von diesen zuzurechnenden dritten Personen begangen werden.[763] Hinsichtlich einer Täuschung durch Dritte ist allerdings § 123 Abs. 2 BGB zu beachten. Die dort genannte Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit entfällt, wenn die täuschende Person nicht als Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB anzusehen, sondern dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist. Dies ist bei einem Stellvertreter des Versicherungsnehmers sowie bei dessen Verhandlungsgehilfen anzunehmen. Die Regelung des § 20 VVG findet auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung.[764]

 

Rz. 466

Beispiele für eine arglistige Täuschung in der Lebensversicherung sind folgende Fälle: Verschweigen eines chronischen und über Jahre hinweg medikamentös behandelten Bluthochdrucks;[765] Versicherungsnehmer lässt die vom Versicherer erbetene ...

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