Rz. 89

§ 309 Nr. 6 BGB erfasst verschiedene Tatbestände, in denen ein formularmäßiges Vertragsstrafeversprechen unwirksam ist. Hierzu zählen:[196]

Nichtabnahme oder verspätete Abnahme: Der Begriff der Abnahme beschränkt sich hier nicht nur auf die Abnahme eines Werkes nach § 640 BGB, sondern erfasst jede Form der Abnahme einer Leistung, an die der Verwender die Sanktion der Vertragsstrafe anknüpfen kann.[197] Nicht als fehlende oder verspätete Abnahme ist der Fall einzuordnen, dass der Vertragspartner trotz Ausschließlichkeitsbindung auch Leistungen eines Dritten bezieht, die vereinbarte Leistung des Verwenders aber gleichwohl abnimmt.[198] In diesem Fall liegt keine Verletzung der Abnahmeverpflichtung vor, gleichwohl kann eine Vertragsstrafe daraus resultieren, dass der Vertragspartner die Ausschließlichkeitsbindung verletzt hat, wenn diese Verletzungshandlung Anknüpfungspunkt des Vertragsstrafeversprechens war.
Zahlungsverzug: Dem Verwender ist es untersagt, sich eine Vertragsstrafe für den Fall versprechen zu lassen, dass der Vertragspartner mit seiner Zahlung in Verzug gerät.[199] Hierunter fallen sowohl die vollständige Nichtleistung als auch die Verspätung mit einem Teil der zu erbringenden Zahlungen.[200] Nicht in den Anwendungsbereich dieses Verbotstatbestandes fällt der Sachleistungsverzug.[201] Auch die Vertragsstrafe beim Fahren ohne Fahrschein knüpft nicht an einen Zahlungsverzug des Schwarzfahrers, sondern vielmehr daran an, dass er sich die Beförderungsleistung erschleichen wollte;[202] eine derartige Vertragsstrafe ist in den Grenzen des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB wirksam.
Vertragsbeendigung durch den Vertragspartner: Eine Vertragsstrafe ist auch dann unwirksam, wenn sie an eine Vertragsbeendigung durch den Vertragspartner anknüpft.[203] Erfasst werden zunächst alle rechtmäßigen vertraglichen und gesetzlichen Beendigungsmöglichkeiten des Vertragspartners (Rücktritt, Kündigung, Anfechtung, etc.).[204] Darüber hinaus ist die Vertragsstrafe aber auch dann unwirksam, wenn sie an ein unberechtigtes oder nicht formgerechtes Beendigungsverlangen anknüpft, weil in diesem Fall der Verwender durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Vertragspartner hinreichend geschützt ist.[205]
[196] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 9 ff.; NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 83; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 34 ff.
[197] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 9; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 34.
[198] NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 83.
[199] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 10 f.; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 35.
[200] NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 83.
[201] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 10; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 35.
[202] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 11; NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 83; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 35.
[203] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 6 Rn 12; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 36.
[204] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 36.
[205] NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 83.

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