Rz. 680

Bestehen eines Lebensversicherungsvertrages[1201]

Wirksames Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrags

  • Angebot (beim Antragsverfahren durch Stellung eines "Antrags" auf Abschluss einer Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer; beim Anfrageverfahren durch Übersendung der Versicherungspolice als Angebot des Versicherers)

     

    Beachte

    Bei minderjährigem Versicherungsnehmer ist ggf. eine familiengerichtliche Genehmigung gem. §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 5 BGB erforderlich. Bei Stellvertretung kommt u.U. eine analoge Anwendung von § 150 VVG in Betracht.

Annahme, ggf. innerhalb einer vorgesehenen Bindungsfrist (beim Antragsverfahren i.d.R. konkludent durch Übersendung des Versicherungsscheins durch den Versicherer; beim Anfrageverfahren durch Übersendung der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers an den Versicherer, ggf. durch Überweisung der Erstprämie). Verspätete Annahme durch den Versicherer (Antragsverfahren) bzw. durch den Versicherungsnehmer (Anfrageverfahren) bedeutet Ablehnung verbunden mit dem neuen Angebot, das der Versicherungsnehmer beim Antragsverfahren durch die Überweisung der Erstprämie konkludent annehmen kann.
Versicherung auf das Leben eines anderen: Schriftliche Einwilligung des anderen nach Maßgabe des § 150 VVG erforderlich (Sonderregeln, falls versicherte Person = minderjähriges Kind und Versicherungsnehmer = Vater und/oder Mutter; bei Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung besteht kein Einwilligungserfordernis); ggf. Erfordernis eines Ergänzungspflegers; bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam.

Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz (§§ 49 ff. VVG sprechen von "vorläufiger ­Deckung")

  • Selbstständiger Versicherungsvertrag, mit dem bis zur Annahme des Antrags oder dessen endgültiger Ablehnung Versicherungsschutz gewährt wird.
  • Besonderheiten: Oftmals bedingungsgemäß gegenüber dem Antrag eingeschränkter Umfang der versicherten Leistung(en); Einbeziehung der Bedingungen ohne deren Aushändigung gem. § 49 Abs. 2 VVG möglich.

Inhalt des Lebensversicherungsvertrages

  • Der Inhalt richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln und hängt damit von den Willenserklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherers ab.
  • Große Bedeutung für den Inhalt haben die Versicherungsbedingungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auszuhändigen (§ 7 Abs. 1 VVG). Ausnahmsweise ist ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf die rechtzeitige Aushändigung der Versicherungsbedingungen möglich (§ 7 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 VVG).
  • Mit einem vom Antrag abweichenden Inhalt kann der Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 5 VVG zustande kommen (sog. Billigungsklausel).
  • Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit.

    Der Inhalt des Versicherungsvertrages kann durch Vertragsänderungen nach Abschluss der Lebensversicherung beeinflusst werden. In Betracht kommen:

    a) Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers oder aufgrund Mahnung und Kündigung gem. § 38 VVG; im Regelfall ist eine Mindestversicherungsleistung für eine prämienfreie Versicherung vereinbart (vgl. § 165 Abs. 1 VVG). Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen
    b) Inanspruchnahme von Dynamikregelungen oder Optionen (bzw. weiterer bei Vertragsschluss vereinbarter Rechte) durch den Versicherungsnehmer
    c) Vorauszahlung auf Antrag des Versicherungsnehmers
    d) Stundung der Prämien auf Antrag des Versicherungsnehmers
    e) Prämien-/Leistungs- oder Bedingungsanpassung durch den Versicherer aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§§ 163, 164 VVG).
 

Rz. 681

Übergang von Rechten und Ansprüchen aus der Lebensversicherung auf Dritte

Bezugsrecht

  • Einräumung, Änderung und Widerruf durch Erklärung des Versicherungsnehmers bzw. des bisher Berechtigten in Textform gegenüber dem Versicherer (§ 9 Abs. 4 Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung). Bei Bestehen eines Bezugsrechts liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB vor.
  • Das Bezugsrecht beinhaltet nur den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Sämtliche Rechte und Pflichten verbleiben bei dem Versicherungsnehmer, insbesondere die Gestaltungsrechte.
  • Das widerrufliche Bezugsrecht ist der gesetzliche Regelfall. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (§ 159 Abs. 2 VVG). Bis dahin ist das Bezugsrecht jederzeit durch den Versicherungsnehmer bzw. sonst Berechtigten frei widerrufbar und änderbar.
  • Das unwiderrufliche Bezugsrecht bewirkt den sofortigen Erwerb des Rechts auf die Versicherungsleistung (§ 159 Abs. 3 VVG). Das Bezugsrecht kann gegen den Willen des unwiderruflichen Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden.

     

    Beachte

    Je nach vom Versicherer verwendeten Bedingungen wird das unwiderrufliche Bezugsrecht erst mit der schriftlichen ...

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