Rz. 505

Das Gesetz geht in § 21 Abs. 1, S. 3 VVG davon aus, dass der Versicherer nachträglich weitere Umstände zur Begründung der Erklärung bezüglich seiner Rechte nach § 19 Abs. 24 VVG angeben darf, wenn für diese weiteren Umstände die Monatsfrist ab Kenntnis noch nicht verstrichen ist. § 6 Abs. 15 der MB BUV gibt diese Regelung nahezu wörtlich wieder.

 

Rz. 506

Die Einzelheiten zur Frage, ob und inwieweit der Versicherer Gründe zur Begründung seiner Gestaltungserklärung nachschieben kann, sind umstritten.[1146] Der BGH hatte zum alten VVG entschieden, dass der Versicherer weitere, innerhalb der Erklärungsfrist bekannt gewordene, für die Obliegenheitsverletzung zusätzlich relevante Umstände nachschieben könne.[1147] Diese Ansicht ist auch für das neue VVG zu bevorzugen, zumal sie sich am Wortlaut des Gesetzes orientiert. Der Versicherer kann, je nachdem, wann ihm die weiteren Gründe bekannt geworden sind, diese innerhalb der laufenden Frist noch nachschieben oder nach Fristablauf eine neue Gestaltungserklärung mit der neuen Begründung abgeben.[1148]

 

Rz. 507

Problematisch kann die Frage sein, ob die Gründe wirklich neu zur Kenntnis des Versicherers gelangt sind oder nur nachträglich von diesem anders bewertet werden. Vergessene oder übersehene Umstände können insofern nur innerhalb der laufenden Fristen nachgeschoben werden und lösen keinen neuen Fristlauf aus.[1149]

 

Rz. 508

Hat der Versicherer innerhalb Jahresfrist (vgl. § 124 BGB) Kenntnis weiterer Gründe, die zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen, kann er eine erneute Anfechtungserklärung ausbringen.[1150] Es ist also in jedem Fall innerhalb der Frist eine erneute Anfechtungserklärung erforderlich, da eine Regelung wie in § 21 Abs. 1 S. 3 VVG für die Anfechtung fehlt. Ein Nachschieden von Gründen ist nicht statthaft.

[1146] Siehe Muschner in: MüKo-VVG, § 21, Rn 40 ff. m.w.N.
[1147] BGH r+s 1999, 85.
[1148] So auch Neuhaus, O, XII., Rn 378 sowie Armbrüster in: Prölss/Martin, § 21, Rn 17; a.A. Muschner in: MüKo-VVG, § 21, Rn 45.
[1149] So auch Neuhaus, O, XII., Rn 382.
[1150] BGH VersR 1991, 1404; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 628.

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