Rz. 364

Der Versicherungsschutz endet gem. § 7 MB/KK mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Eine Beendigung kann durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung eintreten.

 

Rz. 365

Die Beendigung des Versicherungsvertrages erfasst gem. § 7 MB/KK auch schwebende Versicherungsfälle, also solche, die über das Ende des Versicherungsvertrages hinausgehen. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung zulässig.[214]

[214] OLG Hamm NVersZ 2002, 358; AG Berlin r+s 1999, 37.

a) Kündigung durch den Versicherungsnehmer (§ 13 MB/KK, § 205 VVG)

 

Rz. 366

Beim Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung des Vertrages, wie auch bei der noch zu behandelnden Kündigung durch den Versicherer, gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Ebenso gelten die weiteren Regelungen, etwa die "Zurückweisungspflicht" des Versicherers, soweit ihm eine unzulässige Kündigung vorgelegt wird, ferner die Verpflichtung des Versicherers, bei ungültiger Kündigung unverzüglich auf den Mangel hinzuweisen, und die grundsätzliche Pflicht des Versicherers, eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsnehmers in eine ordentliche Kündigung umzudeuten.

aa) Ordentliche Kündigung

 

Rz. 367

Der Krankenversicherungsvertrag kann gem. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 MB/KK vom Versicherungsnehmer im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden, und zwar zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Bei einer die gesetzliche Krankenversicherungspflicht erfüllenden Krankheitskostenversiche­rung muss der Versicherungsnehmer die Anschlussversicherung gegenüber dem früheren Versicherer binnen zwei Monaten nach Aufforderung nachweisen. Erst mit dem Zugang des Nachweises wird die Kündigung wirksam.[215] Zu den Einzelheiten, auch betreffend die Kündigung des Versicherungsnehmers in Bezug auf Mitversicherte, wird auf die Ausführungen zu §§ 205, 207 VVG (vgl. Rdn 160 ff. und Rdn 179 ff.) verwiesen.

 

Rz. 368

Die in der Sonderregelung für den Bereich der Krankenversicherung nach § 178 a Abs. 4 VVG a.F. noch mögliche Vereinbarung einer Mindestlaufzeit für den Vertrag von drei Jahren wurde ersatzlos gestrichen, so dass es bei der in § 11 VVG Abs. 2 S. 2 VVG vorgesehenen Möglichkeit des Verzichts auf das Kündigungsrecht bis zu zwei Jahren auch für die Krankenversicherung verbleibt.

bb) Außerordentliche Kündigung

 

Rz. 369

Wichtig in der Praxis ist das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 13 Abs. 3 MB/KK, § 205 Abs. 2 S. 1–3 VVG betreffend dem Eintritt der Pflichtversicherung in der GKV.

 

Rz. 370

Gemäß § 205 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie einer für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

 

Rz. 371

Der frühere Streit darum, ob die Wirksamkeit einer solchen Kündigung von dem Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht abhängt,[216] ist nach neuem VVG obsolet geworden. Denn § 205 Abs. 2 S. 2 VVG bestimmt nunmehr ausdrücklich die Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

 

Rz. 372

Die Prämie steht dem Versicherer dann nur bis zum Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu.

 

Rz. 373

Nach Ablauf der vorgenannten Dreimonatsfrist oder bei zu vertretender Nichterbringung des vom Versicherer in Textform angeforderten Nachweises kann der Versicherungsnehmer zwar weiterhin kündigen, allerdings nur zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. In diesem Fall ist der Nachweis also erforderlich, um den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Kündigung wirken kann. Ohne den geforderten Nachweis bliebe die Kündigungserklärung insoweit unvollständig und damit ohne Wirkung.

 

Rz. 374

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle des Eintritts der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bedingt keine Pflicht zur Kündigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelungen. Bei Versicherten, die, sei es auch aufgrund eines Ausbildungsplatzes, gesetzlich pflichtversichert werden, kann es durchaus von Vorteil sein, neben der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anstatt einer möglichen Anwartschaftsversicherung die Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung aufrecht zu erhalten, wenn chronische Krankheiten mit fortdauernder Behandlungsbedürftigkeit vorliegen. Zwar besteht in diesen Fällen Doppelversicherung. Für den Versicherung...

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