Normenkette

MB KK 76 § 7

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 3 O 672/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. das am 20.3.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Essen teilweise abgeändert und so neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Essen vom 3.8.1999 (AZ: 3 O 143/99) wird i.H. eines Betrages von 198,86 DM für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Durch rechtskräftiges Urteil des LG Essen vom 3.8.1999 (3 O 143/99) ist der Kläger verurteilt worden, an die Beklagte Krankentagegeldleistungen i.H.v. 26.790,08 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen.

Mit seiner Vollstreckungsgegenklage begehrt er, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus diesem Urteil i.H. eines Betrages von 3.988,84 DM für unzulässig zu erklären.

In Höhe dieses Betrages berühmt er sich einer Gegenforderung gegen die Beklagte, die sich wie folgt errechnet:

Er beansprucht Erstattungsleistungen aus der bei der Beklagten genommenen Krankenkostenversicherung i.H.v. insgesamt 10.361,58 DM (Rezepte vom 1.6.1999 und 17.6.1999 über jeweils 17,39 DM; Krankenhausrechnung vom 17.1.2000 betr. Krankenhausaufenthalt des Klägers vom 25.12.1999 bis 4.1.2000 i.H.v. 10.326,80 DM.

Mit Anwaltsschreiben v. 1.2.2000 hat er mit dieser Forderung die Aufrechnung ggü. unstreitigen Prämienforderungen der Beklagten i.H.v. 6.372,74 DM erklärt.

Die Beklagte meint demgegenüber, die Erstattungsforderung von 10.361,58 DM sei unbegründet. Sie hält sich wegen Folgeprämienverzugs auf Grund qualifizierter Mahnung vom 7.4.1999 (Bl. 9 f.d.A.) gem. § 39 Abs. 2 VVG seit dem 27.4.1999 für leistungsfrei.

Unter Hinweis auf eine zum 31.12.1999 wirksam gewordene Kündigung des Krankenversicherungsvertrages durch den Kläger – unstreitig ist der Kläger seit dem 1.1.2000 bei der … krankenversichert – macht sie hilfsweise geltend, die Krankenhausrechnung vom 17.1.2000 sei jedenfalls insoweit nicht erstattungsfähig, als sie sich auf den Zeitraum vom 1.1. bis 4.1.2000 bezieht.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger beanspruchte Erstattungsforderung von 10.361,58 DM sei nicht entstanden, weil die qualifizierte Mahnung der Beklagten vom 7.4.1999 wirksam gewesen und deshalb Versicherungsschutz aus der Krankenkostenversicherung ab 27.4.1999 nicht mehr bestanden habe.

Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt, ist im Wesentlichen unbegründet. Seine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) hatte nur i.H.v. 198,86 DM Erfolg.

Allerdings war die qualifizierte Mahnung der Beklagten vom 7.4.1999 zumindest deshalb unwirksam, weil die dem Kläger erteilte Belehrung unvollständig und damit unrichtig war.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt VersR 1999, 957 m.w.N.) darf die Belehrung nicht den Eindruck erwecken, dass jedwede Versäumung der dem VN gesetzten Zweiwochenfrist zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, obwohl nach dem Gesetz (§ 39 II VVG) nur eine schuldhafte schadet. Ein VN ist nur dann zur Wahrung seiner Rechte ausreichend informiert, wenn er auch weiß, dass er bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist selbst durch nachträgliche Prämienzahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit erhalten kann. Deshalb muss die Belehrung des Versicherers sich auch auf diesen Punkt erstrecken und darf nicht nur – wie in der qualifizierten Mahnung der Beklagten gescheben – auf einen Zahlungsrückstand abstellen.

Wegen der Unwirksamkeit der qualifizierten Mahnung hatte der Kläger Versicherungsschutz aus der Krankenkostenversicherung aber nur bis zum Ablauf des 31.12.1999 (§ 13 Abs. 1 MB KK 76). Seine außerordentliche Kündigung vom 22.2.1999 hat die Beklagte mit Schr. v. 3.3.1999 zu Recht als vertragswidrig zurückgewiesen und – unter entsprechender Benachrichtigung des Klägers – als ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.12.1999 behandelt.

Danach hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der bis zum 31.12.1999 entstandenen Krankheitskosten.

Das sind zunächst die Kosten für die beiden Rezepte i.H.v. insgesamt 34,78 DM, die jedoch nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig sind, weil die Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstprozess vor dem LG Essen (3.8.1999) bereits bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger die bereits im Juni fällig gewordenen Erstattungsansprüche im Aufrechnungswege geltend machen können.

Die Kosten für den am 25.12.1999 begonnenen Krankenhausaufenthalt des Klägers sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie den Zeitraum vom 25.12. bis 31.12.1999 betreffen. Zwar handelt es sich um einen gedehnten Versicherungsfall. § 7 MB KK 76 bestimmt jedoch, dass der Versicherungsschutz – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses endet. Dies ist auch nicht zu beanstanden, wen...

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