Rz. 215

Im Markt finden sich Klauseln dahingehend, dass etwa für "(…) arglistig täuschende, versicherte Personen oder auch solche, die von Täuschungen Kenntnis hatten, kein Versicherungsschutz besteht, (…)" im Übrigen aber der Versicherer "(…) auf das Recht der Anfechtung verzichtet (…)". Oder es werden beispielsweise zunächst alle Ansprüche aus Versicherungsfällen ausgeschlossen, die auf einem Vertrag beruhen, der wegen arglistiger Täuschung vor/oder bei Abschluss oder Verlängerung anfechtbar wäre, während dann – quasi als "Rückausnahme" – der Ausschluss aber nicht die versicherten Personen betrifft, die nicht selbst arglistig getäuscht haben, oder von einer arglistigen Täuschung durch eine andere versicherte Person keine Kenntnis hatten. Damit sind die arglistig Handelnden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und sei es, dass diese auch nur einen geringen Beitrag zur Täuschung geleistet haben (§§ 133, 157 BGB).

Es finden sich aber auch "Mischformen" in einzelnen D&O Verträgen, die den Verzicht an sich weiter einschränken, z.B. dahingehend, dass der Versicherer "(…) im Versicherungsfall auf die Ausübung der Rechte zur Anfechtung des Versicherungsvertrags aufgrund arglistiger Täuschung verzichtet, welche bei Vertragsschluss oder einer Vertragsverlängerung begangen wurden (…)"; soweit dann aber dem Versicherer ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zusteht, das er wegen des vorgenannten Halbsatzes nicht ausüben kann, sind Versicherungsfälle wegen Inanspruchnahmen oder Verfahren gegen versicherte Personen, die selbst die zur Anfechtung berechtigende Täuschungshandlung begangen haben oder hiervon Kenntnis hatten, wiederum vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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