Rz. 243

§ 309 Nr. 13 BGB ist zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016[532] an veränderte datenschutzrechtliche Anforderungen angepasst worden. Danach darf durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Textform für Erklärungen und Anzeigen, die gegenüber dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Dritten abzugeben sind, vereinbart werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass insbesondere auch die Beendigung von Verträgen für Verbraucher nicht erschwert wird und sie leichter feststellen können, wie die vereinbarte Form zu erfüllen ist.[533]

 

Rz. 244

§ 309 Nr. 13 BGB ordnet deshalb die Unwirksamkeit einer Vertragsbedingung an, wenn die Abgabe von Anzeigen und Erklärungen durch den Vertragspartner an strengere Formerfordernisse oder an besondere Zugangsvoraussetzungen gebunden wird. Insoweit untersagt § 309 Nr. 13 lit. a BGB es dem Verwender, bei nach dem Gesetz notariell zu beurkundenden Verträgen für Anzeigen und Erklärungen des Vertragspartners eine strengere Form als die schriftliche Form vorzusehen. Bei allen anderen Verträgen, die nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, darf der Verwender Anzeigen und Erklärungen des Vertragspartners nach § 309 Nr. 13 lit. b BGB nicht an eine strengere Form als die Textform knüpfen.

 

Rz. 245

Die vom Verwender in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Erklärungen seines Vertragspartners zulässig vorgebbare Form richtet sich damit nach der gesetzlich vorgeschriebenen Form des jeweiligen Vertrags zwischen Verwender und Vertragspartner. Mit Ausnahme der Verträge, für die eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, kann der Verwender in AGB für Anzeigen und Erklärungen des Vertragspartners aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nur noch die Textform vorgeben.

 

Rz. 246

Nicht unwirksam sind nach § 307 Abs. 3 BGB dagegen solche Form- und Zugangserfordernisse, die sich ohnehin bereits kraft Gesetzes ergeben,[534] denn vor diesen soll der Vertragspartner nicht geschützt werden. Zudem werden Erklärungen des Verwenders von der Vorschrift nicht erfasst und können deshalb durchaus auch an strengere Form- und Zugangserfordernisse gebunden werden.[535] Erklärungen, die auf einen Vertragsschluss oder eine Vertragsänderung gerichtet sind, fallen nicht unter § 309 Nr. 13 BGB.[536]

 

Rz. 247

Durch das Klauselverbot in § 309 Nr. 13 BGB will der Gesetzgeber erreichen, dass der Verwender dem Vertragspartner nicht einseitig die Abgabe und den Zugang von rechtserheblichen Erklärungen und dadurch die Ausübung seiner Rechte erschwert.[537] Die Vorschrift erfasst deshalb vor allem folgende Erklärungen:

Kündigungen,
Rücktritte,
Anfechtungen,
Widerrufe,
Zustimmungen,
Ablehnungen,
Mahnungen,
Fristsetzungen,
Abmahnungen,
Mängelanzeigen.
 

Rz. 248

Das strengste Formerfordernis, das der Verwender einseitig vom Vertragspartner verlangen kann, ist die im Schrift- und Rechtsverkehr übliche Schriftform.[538] Nimmt der Verwender in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine derartige Schriftformklausel wirksam auf, so hat dies zur Folge, dass der Vertragspartner rechtserhebliche Erklärungen weder mündlich noch in Textform nach § 126 lit. b BGB (z.B. mittels E-Mail) abgeben kann.[539] Die Schriftform kann der Verwender nach der Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB allerdings nur noch dann wirksam vorgeben, wenn für den zugrunde liegenden Vertrag gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Außerhalb dieser Fälle kann der Verwender nur vorgeben, dass der Vertragspartner für eine Anzeige oder Erklärung die Textform wählt. Dagegen kann der Verwender nicht verlangen, dass der Vertragspartner eines seiner Formulare benutzt.[540] Zudem muss der Verwender dem Vertragspartner auch zugestehen, dass er statt der in den AGB für Anzeigen oder Erklärungen vorgegebenen Form eine strengere benutzen kann.[541]

 

Rz. 249

Außerhalb von notariell zu beurkundenden Verträgen können die Geschäftsbedingungen nach § 309 Nr. 13 lit. b BGB die Textform für Erklärungen wirksam vorsehen.[542] Eine qualifizierte Schriftformklausel, nach der nur bei ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragsparteien von dem Schriftformerfordernis abgewichen werden kann, ist dagegen nicht mehr zulässig.[543]

 

Rz. 250

Unwirksam ist nach § 309 Nr. 13 lit. c BGB auch eine Vertragsbedingung, die die Erfordernisse des Zugangs der Anzeige oder Erklärung über die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus verschärft.[544] Nach h.M. genügt es nach § 130 BGB für den Zugang einer Erklärung unter Anwesenden, dass der Erklärungsempfänger die nicht verkörperte Erklärung vernommen hat oder ihm die verkörperte Erklärung übergeben worden ist.[545] Eine Erklärung unter Abwesenden ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann.[546] Eine Verschärfung der Zugangserfordernis...

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