Rz. 501

Die Erklärungen des Versicherers bzgl. der Rechte nach § 19 VVG und der Anfechtung müssen grundsätzlich eindeutig sein. So muss insbesondere ersichtlich sein, dass es sich nicht um eine bloße Leistungsablehnung handelt. Bei der BUZ, die mit einer Lebens-, Renten- oder Unfallversicherung verbunden ist, muss durch den Versicherer außerdem deutlich herausgestellt werden, auf welchen Teil der Versicherung sich die Erklärung bezieht. Einen allgemeinen Grundsatz, dass etwa eine Rücktrittserklärung im Zweifel sowohl die Haupt- als auch die Zusatzversicherung betrifft, gibt es nicht. Besteht ein Mangel an Eindeutigkeit, hat eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu erfolgen.[1142]

 

Rz. 502

Allerdings kommt auch eine Umdeutung der abgegebenen Erklärungen des Versicherers in Frage; so soll etwa eine Rücktrittserklärung in eine Kündigung umgedeutet werden können.[1143] Überwiegend abgelehnt wird wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen die Möglichkeit der Umdeutung eine Anfechtung in einen Rücktritt oder umgekehrt.[1144]

 

Rz. 503

Häufig werden Versicherer jedoch auf einmal mehrere Erklärungen abgeben und insoweit (hilfsweise) verschiedene Gestaltungsrechte gleichzeitig vorsorglich geltend machen, was nach allgemeinen Grundsätzen auch statthaft ist, zumindest dann, wenn das "mildere" Recht hilfsweise erklärt wird – etwa Rücktritt und hilfsweise Kündigung.[1145]

 

Rz. 504

 

Hinweis

Da es sich bei den Gestaltungsrechten aus § 19 VVG und der Anfechtung nach § 123 BGB um einseitige Rechtsgeschäfte handelt, sind die allgemeinen Regeln diesbezüglich einzuhalten. Besonderes Augenmerk sollte auf die Prüfung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bzw. Zeichnungsbefugnis des für den Versicherer Unterzeichnenden (§§ 164 ff. BGB) und sonstige Formalien gelegt werden.

[1142] OLG Köln OLGR 2003, 285.
[1143] KG Berlin r+s 2000, 122.
[1144] BGH r+s 1997, 295; OLG Köln zfs 1997, 105; Vgl. Neuhaus, O, XII., Rn 388 f. m.w.N.
[1145] Armbrüster in: Prölss/Martin, § 21, Rn 11; weitergehend: Neuhaus, O, XII., Rn 391 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge