Rz. 216
In zwei Beschlüssen hat sich der BGH, allerdings zu einer anderen Versicherung für fremde Rechnung als die D&O-Versicherung, geäußert. Die nachfolgend dargestellten Beschlüsse ergingen zur sog. Valorenversicherung (Versicherung gegen den Verlust und Diebstahl beim Versand oder Transport von Wertsachen) als Versicherung für fremde Rechnung. Der BGH stellte im Rahmen von zwei Nichtzulassungsbeschwerden gegen zwei Urteile des OLG Celle – beide vom 29.1.2009 – fest, dass der Versicherer nicht im Voraus auf das ihm gesetzlich nach den §§ 123, 142 Abs. 1 BGB eingeräumte Recht auf Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung verzichten könne.[551] Der BGH hält einen im Voraus vertraglich vereinbarten Verzicht zur Anfechtung im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Schutz der freien Selbstbestimmung für unvereinbar. Der im Voraus erklärte Verzicht auf das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung sei unwirksam, wenn die Täuschung vom Versicherungsnehmer selbst oder von einer Person verübt werde, die nicht "Dritter" i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB sei.[552] Zur Begründung: Das in § 123 BGB geregelte Anfechtungsrecht – so der BGH – schütze die "freie rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit". Diese Entschließungsfreiheit gebe der Versicherer – im Falle eines Verzichtes im Voraus – auf und "liefere sich (damit) der Willkür des Vertragspartners aus". Der Täuschende werde begünstigt, da er Vorteile aus der Täuschung ziehen dürfe, ohne im Zweifel eine Rückabwicklung des Vertrags fürchten zu müssen. Dies gelte gerade auch gegenüber den von einem Verzicht begünstigten Versicherten. Denn der Willkür des täuschenden Versicherungsnehmers sei der Versicherer auch in Fällen dieser Art ausgeliefert und dem freien rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmungsrecht beraubt. Der BGH betont, wenngleich möglicherweise sehr weitgehend, dass der Sinn des § 123 BGB, nämlich die Schutzfunktion, ins "Leere ginge", wenn die durch die Täuschung geschaffene Verpflichtung gegenüber den Versicherten Bestand hätte.[553]
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