Rz. 128

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer die Prämie nur für den Zeitraum zu, "in dem Versicherungsschutz bestanden hat" (§ 39 Abs. 1 S. 1 VVG). Bei Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit (§ 19 Abs. 2 VVG) oder bei Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu (§ 39 Abs. 1 S. 2 VVG).

Bei Rücktritt gem. § 37 Abs. 1 VVG (Zahlungsverzug bei Erstprämie) kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen (§ 39 Abs. 1 S. 3 VVG).

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