Rz. 132

Hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss erhebliche Gefahrenumstände verschwiegen oder schuldhaft unrichtige Angaben gemacht (§ 19 Abs. 1 VVG), kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere bei Falschangaben bezüglich der Bonität seiner Kunden, um Versicherungsschutz zu erlangen. Der Versicherer muss das Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht ausüben (§ 19 Abs. 3 VVG).

 

Rz. 133

Darüber hinaus hat der Versicherer ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB. Denkbar sind Falschangaben zur Risikobeurteilung und gefälschte Unterlagen im Rahmen der Schadenabrechnung. Eine begründete Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB).

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