Rz. 61a

Die Befristung[1], die Bedingung[2] und der Widerrufsvorbehalt[3] sind als unselbstständige Nebenbestimmungen Teil des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind.[4] Die Anfechtung des Verwaltungsakts erstreckt sich notwendig auf die Nebenbestimmung. Soll nur die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung überprüft werden, so erfolgt dies im Rahmen der Anfechtung der Gesamtregelung des Verwaltungsakts. Eine gesonderte Anfechtung der Nebenbestimmung ist nicht möglich.[5]

Soll nur die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung überprüft werden, so kann der Beteiligte den Erlass eines Verwaltungsakts ohne Nebenbestimmung beantragen. Wird dieser Antrag innerhalb der Einspruchsfrist (§ 355 AO) gestellt, so ist er als Einspruch gegen den Verwaltungsakt aufzufassen. Rechtliche Selbstständigkeit hat der Antrag nach Ablauf der Einspruchsfrist. Gegen die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts ist dann der Einspruch gegeben.[6]

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