Rz. 68

Eine Regelung, mit der die Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ablehnt, hat selbst die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts und ist demgemäß einspruchsfähig.[1] Dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags auf Korrektur eines Verwaltungsakts.[2]

[1] § 348 Abs. 2 AO a. F.; s. für die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme BFH v. 20.3.2002, X R 34/00, BFH/NV 2002, 914.
[2] Rz. 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge