Rz. 68
Eine Regelung, mit der die Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ablehnt, hat selbst die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts und ist demgemäß einspruchsfähig.[1] Dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags auf Korrektur eines Verwaltungsakts.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen