Rz. 66

Eine Regelung, mit der die Finanzbehörde einen erlassenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise korrigiert, hat selbst die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts (§ 348 Abs. 2 AO a. F.) und ist demgemäß grundsätzlich mit dem Einspruch anfechtbar. Die Bestandskraft des korrigierten Verwaltungsakts bewirkt aber eine inhaltliche Beschränkung der Einwendungen gegen den Korrekturbescheid.[1] Korrekturbescheide i. d. S. sind alle Verwaltungsakte, die andere Verwaltungsakte ganz oder teilweise aufheben oder ändern[2], berichtigen[3], zurücknehmen oder widerrufen.[4]

 

Rz. 67

Ein Korrekturbescheid i. d. S. ist aber dann nicht einspruchsfähig, wenn er einen mit dem Einspruch bzw. der Klage angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. Der Korrekturbescheid tritt in diesem Fall gem. § 365 Abs. 3 AO bzw. § 68 FGO kraft Gesetzes in das anhängige Einspruchs- bzw. Klageverfahren ein und kann demgemäß nicht gesondert mit dem Einspruch angefochten werden.

[1] S. Erl. zu § 351 AO.

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