Mitteilung des Finanzamts nach einer Außenprüfung
BFH: Außenprüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Außenprüfungsbericht selbst kein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar ist (BFH, Urteil v. 29.4.1987, I R 118/83, BStBl 1988 II S. 168). Er dient vielmehr der Gewährung rechtlichen Gehörs und ist im Übrigen nur vorbereitende Grundlage für möglicherweise zu erlassende Änderungsbescheide.
BFH: Auch die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ist kein Verwaltungsakt
Auch die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, ist nach Auffassung des BFH kein Verwaltungsakt, weil sie keine Regelung enthält, sondern nur - wie ein Prüfungsbericht - Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung gibt (BFH, Urteil v. 29.4.1987, I R 118/83, BStBl 1988 II S. 168, Rz. 19).
Abweichende Literaturauffassung
In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 Satz 1 AO handelt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann. Zur Begründung wird dabei u.a. ausgeführt, dass die Mitteilung die verbindliche Feststellung enthalte, dass eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen nicht eingetreten sei.
Urteil des Niedersächsischen FG
Das Niedersächsische FG hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen. Die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO stellt keinen mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Urteil v. 17.5.2022, 13 K 254/29).
Revision eingelegt
Die zugelassene Revision wurde eingelegt (Az beim BFH IV R 17/22). Wer im Einzelfall mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, weil er sich im Rahmen der Betriebsprüfung Feststellungen zu seinen Gunsten erhofft hat, sollte Einspruch gegen die Mitteilung einlegen. Der Einspruch ruht bis der BFH entschieden hat.
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