Mitteilung des Finanzamts nach einer Außenprüfung
BFH: Außenprüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Außenprüfungsbericht selbst kein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar ist (BFH, Urteil v. 29.4.1987, I R 118/83, BStBl 1988 II S. 168). Er dient vielmehr der Gewährung rechtlichen Gehörs und ist im Übrigen nur vorbereitende Grundlage für möglicherweise zu erlassende Änderungsbescheide.
BFH: Auch die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ist kein Verwaltungsakt
Auch die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, ist nach Auffassung des BFH kein Verwaltungsakt, weil sie keine Regelung enthält, sondern nur - wie ein Prüfungsbericht - Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung gibt (BFH, Urteil v. 29.4.1987, I R 118/83, BStBl 1988 II S. 168, Rz. 19).
Abweichende Literaturauffassung
In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 Satz 1 AO handelt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann. Zur Begründung wird dabei u.a. ausgeführt, dass die Mitteilung die verbindliche Feststellung enthalte, dass eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen nicht eingetreten sei.
Urteil des Niedersächsischen FG
Das Niedersächsische FG hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen. Die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO stellt keinen mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Urteil v. 17.5.2022, 13 K 254/29).
Revision eingelegt
Die zugelassene Revision wurde eingelegt (Az beim BFH IV R 17/22). Wer im Einzelfall mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, weil er sich im Rahmen der Betriebsprüfung Feststellungen zu seinen Gunsten erhofft hat, sollte Einspruch gegen die Mitteilung einlegen. Der Einspruch ruht bis der BFH entschieden hat.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026