Rz. 18

Eine Regelung, mit der die Finanzbehörde einen erlassenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise korrigiert, hat selbst die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts und ist demgemäß grundsätzlich anfechtbar.[1] Die Bestandskraft des korrigierten Verwaltungsakts bewirkt aber nach § 42 FGO eine inhaltliche Beschränkung der Einwendungen gegen den Korrekturbescheid. Korrekturbescheide sind insbesondere alle Verwaltungsakte, die andere Verwaltungsakte gem. § 172ff. AO ganz oder teilweise aufheben oder ändern, gem. § 129 AO berichtigen sowie gem. §§ 130, 131 AO zurücknehmen oder widerrufen. Allerdings sind solche Korrekturbescheide, die einen bereits mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt ändern oder ersetzen, nicht mehr selbständig anfechtbar, weil sie gem. § 68 FGO kraft Gesetzes zum Gegenstand der anhängigen Klage werden.

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