Rz. 28

Der Pflichtteilsberechtigte, der als Erbe oder Vermächtnisnehmer in der in § 2306 BGB bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, hat darüber hinaus gem. § 2308 BGB einen weiteren Anfechtungsgrund, wenn die Beschränkung und Beschwerung zwischen Erbfall und Ausschlagung weggefallen war und der Pflichtteilsberechtigte hiervon keine Kenntnis hatte.

 

Rz. 29

Die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft erfolgt dabei gem. §§ 1954, 1955 BGB, die Anfechtung der Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt gem. § 2308 Abs. 2 S. 2 BGB formlos durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten, im Übrigen finden die für die Ausschlagung der Erbschaft geltenden Vorschriften gem. § 2308 Abs. 2 S. 1 BGB Anwendung.

 

Rz. 30

Die Ausschlagung durch den Pflichtteilsberechtigten gem. § 2308 Abs. 1 BGB ist auch dann anfechtbar, wenn dieser nach der Ausschlagung eine ihn belastende Beschränkung oder Beschwerung durch Testamentsanfechtung mit Rückwirkung selbst beseitigt hat.[34]

[34] BGHZ 112, 229.

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