Rz. 31

Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gilt § 123 BGB.

Demgegenüber ist beispielsweise der Irrtum über die künftige politische und wirtschaftliche Entwicklung in der DDR, insbesondere was die künftige Zugriffsmöglichkeit auf dort belegene Vermögensgegenstände und deren Wertsteigerung betrifft, ein bloßer Motivirrtum, der nach § 119 Abs. 2 BGB nicht zur Anfechtung berechtigt.[35]

[35] OLG Düsseldorf ZEV 1995, 32 m.w.N.

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