Rz. 168

Eine Anfechtung wegen einer widerrechtlicher Drohung gem. § 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist möglich, wenn der Erblasser durch eine solche zu der Verfügung bestimmt wurde. Eine Drohung liegt vor, wenn der Drohende angibt, ein künftiges Übel, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende behauptet einwirken zu können, zu verwirklichen, wenn der Erblasser nicht die gewünschte Erklärung abgibt.[233] Dabei kommt es für die Frage der Ernsthaftigkeit auf die Sicht des Bedrohten an. Unbeachtlich ist im Gegensatz zu § 123 Abs. 2 BGB auch, ob der Bedachte selbst oder gar ein Unbeteiligter die Drohung ausspricht.[234]

Ausreichend kann hierbei die Drohung eines Familienangehörigen sein, den hilfebedürftigen Erblasser zu verlassen, wenn er nicht in einer bestimmten Weise testiere.[235] Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Beeinflussung des Erblassers durch fortgesetztes aufdringliches Bitten oder ein Widerspruch gegen eine beabsichtigte Verfügung.

[233] BGH FamRZ 1996, 605.
[234] MüKo/Leipold, § 2078 Rn 53.
[235] MüKo/Leipold § 2078 Rn 51.

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