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Soweit abweichend von § 157 Abs. 2 AO einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden[1], hat diese Verfahrensteilung auch hinsichtlich der Beschwer Bedeutung. Hier ergibt sich die Sonderregelung des § 351 Abs. 2 AO, wonach Einwendungen nur gegen den jeweiligen Verwaltungsakt erhoben werden können. Für die Anfechtung des Folgebescheids kann sich aus dem Fehlen bzw. der Existenz des Grundlagenbescheids aber eine gesonderte Beschwer ergeben.

Hat die Finanzbehörde die Festsetzung nicht durchgeführt und hierbei unbeachtet gelassen, dass eine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, so begründet dieser Verfahrensfehler eine selbstständige Beschwer.[2] Dies gilt auch, wenn die Frage, ob eine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, zweifelhaft ist.[3]

Wird die gesonderte Feststellung nachgeholt, so greift nunmehr die Regelung des § 351 Abs. 2 AO ein, und die Einspruchsbefugnis hinsichtlich des Folgebescheids zu diesem Streitpunkt entfällt.[4] Die Fortführung des Verfahrens ist zudem hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geboten, da nach § 361 Abs. 3 AO auch ohne Anhängigkeit des Einspruchs Aussetzung der Vollziehung gewährt werden kann.

Erlässt die Finanzbehörde den Folgebescheid vor dem Grundlagenbescheid, was gem. § 155 Abs. 2 AO zulässig ist, und unterlässt sie den Ansatz der erklärten gesondert festzustellenden Einkünfte oder schätzt sie diese abweichend, so wirkt sich dies auf die Regelungsaussage des Verwaltungsakts aus. Das Vorliegen der Beschwer ergibt sich aus der Belastung.[5]

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