Rz. 65

Nach § 165 Abs. 1 AO können eine Steuerfestsetzung bzw. Verwaltungsakte, auf die die Vorschriften über die Steuerfestsetzung entsprechend anzuwenden sind, punktuell vorläufig ergehen. Es tritt insoweit die gleiche Rechtswirkung ein wie bei dem Nachprüfungsvorbehalt (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO[1]), mit dem der Vorläufigkeitsvorbehalt im Übrigen kombiniert werden kann.[2] Auch der Vorläufigkeitsvorbehalt ist seinem Wesen nach befristete[3] Bedingung[4] und demgemäß unselbstständiger Teil des Verwaltungsakts.[5] Eine selbstständige Anfechtung des Vorläufigkeitsvorbehalts kommt nicht in Betracht. Die Ausführungen zum Nachprüfungsvorbehalt gelten für den Vorläufigkeitsvorbehalt entsprechend. Die Endgültigkeitserklärung nach § 165 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 AO entspricht dabei der Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts gem. § 164 Abs. 3 S. 1 AO und ist als selbstständiger Steuerbescheid zu behandeln, sie ist also einspruchsfähig. Einwendungen gegen die Festsetzung sind gem. § 351 Abs. 1 AO allerdings nur hinsichtlich der Punkte zulässig, auf die sich der Vorläufigkeitsvorbehalt bezieht.

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