Eine willkürliche Beschränkung aus Kostengründen ist unbeachtlich.

 
Hinweis

1. Die Beschränkung des Berufungsantrags bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht, wenn offenkundig ist, dass der Antrag des Berufungsklägers nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels und eine Sachentscheidung gerichtet war, sondern allein eine Kostenminimierung bezweckt war (Anschluss BGH v. 30.9.1997 – VI ZB 29/97, NJW-RR 1998, 355; OLG Köln, 7.1.2011 – 19 U 186/10 u. OLG Düsseldorf v. 14. 11. 2000 – 20 U 14/00, JurBüro 2001, 642).

2. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt, kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

OLG Köln, Beschl. v. 16.4.2012 – I -16 W 28/11, 16 W 28/11, AGS 2012, 532

Soweit in erster Instanz mehrere Anträge gestellt worden sind, darf aus einer willkürlichen Beschränkung eines Antrags aber nicht auch auf eine willkürliche Nichtverfolgung der anderen Anträge geschlossen werden.

 
Hinweis

1. Gem. § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Berufungsstreitwert nach dem Antrag des Rechtsmittelführers.

2. Die Vorschrift ist indes restriktiv auszulegen; unbeachtlich ist eine willkürliche Verfahrensweise des Rechtsmittelführers. So ist ein erheblich eingeschränkter Berufungsantrag für die Streitwertbemessung unmaßgeblich, wenn die Herabsetzung des Begehrens deutlich macht, dass anstelle einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nur noch eine Reduzierung der Kostenlast erstrebt wird.

3. Sind mehrere Anträge abgewiesen worden (hier: Feststellung und Zahlung) und wird nur ein Antrag in rechtsmissbräuchlich beschränkter Weise weiterverfolgt, der andere aber gar nicht, so kann daraus nicht auch auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Nichtverfolgung des anderen Anspruchs geschlossen werden. Es gilt dann nur die volle Beschwer des einen Anspruchs.

OLG Koblenz, Beschl. v. 22.12.2004 – 5 U 1332/04, AGS 2005, 162 = FamRZ 2005, 1767

 

Beispiel: Rechtsmissbräuchliche Rechtsmittelbeschränkung

Der Ehemann ist verpflichtet worden, zukünftigen Ehegattenunterhalt i.H.v. 800,00 EUR zu zahlen und Kindesunterhalt i.H.v. 356,00 EUR (4. Stufe, 8 Jahre). Gegen den Beschluss des FamG legt er Beschwerde ein. Später begründet er die Beschwerde hinsichtlich des Ehegattenunterhalts in Höhe eines Betrages von monatlich 51,00 EUR und nimmt hiernach die Beschwerde zurück. Das OLG geht davon aus, dass eine rechtsmissbräuchliche Beschränkung vorliege.

Das Gericht darf jetzt nur die Beschwer hinsichtlich des Ehegattenunterhalts zugrunde legen, begrenzt auf den Wert der ersten Instanz, also 12 x 800,00 EUR = 9.600,00 EUR. Aus der rechtsmissbräuchlichen Beschränkung hinsichtlich des Ehegattenunterhalts folgt jedoch nicht, dass auch der Kindesunterhalt rechtsmissbräuchlich nicht begründet worden ist. Es kann durchaus sein, dass die Anfechtung des Kindesunterhalts aus sachlichen Gründen nicht gewollt war.

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