Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 07.04.2011; Aktenzeichen 29 S 32/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.04.2011 - 29 S 32/11 - in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Soweit das Landgericht mit Beschluss vom 21.12.2011 der Streitwertbeschwerde teilweise abgeholfen hat, entspricht diese Festsetzung dem in der Beschwerdeschrift vom 15.06.2011 gestellten Hilfsantrag der Klägerin und ist unter Beachtung der Vorschrift des § 49 a GKG nicht zu beanstanden. Der nach Beendigung des Berufungsverfahrens festzusetzende Streitwert richtet sich trotz des eingeschränkten Berufungsantrages nach der durch das angefochtene Urteil begründeten Beschwer der Klägerin. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimmt, und auf die die Klägerin in der Beschwerdeschrift in erster Linie hinweist, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Beschränkung des Berufungsantrages bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht, da offenkundig ist, dass der Antrag der Berufungsklägerin nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels und eine Sachentscheidung gerichtet sondern allein eine Kostenminimierung bezweckt war (vgl. BGH NJW-RR 1998,355; OLG Köln Beschluss vom 07.11.2011 - 19 U 186-10; OLG Düsseldorf JurBüro 2001,642). Dieser Schluss ist deshalb gerechtfertigt, weil die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist (§ 99 Abs. 1 ZPO) bzw. - soweit die Klägerin nur die Kosten hinsichtlich des zurückgenommenen Teils anficht - die sofortige Beschwerde der richtige Rechtsbehelf gewesen wäre (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rn 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., § 269 Rn 20a jeweils m.w.Nachw.) und die Klägerin das Rechtsmittel mit dem nur einen Tag nach der Berufungsbegründung gefertigten Schriftsatz vom 01.03.2011 zurückgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

AGS 2012, 531

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge